Brandenburg

Brandenburg-Paket: Hilfen gegen Strom- oder Gassperren stehen bereit

Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie in Kraft getreten – 1,5 Millionen Euro stehen 2023 zur Verfügung

Droht aufgrund unerwarteter Energiepreissteigerungen in Folge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eine Energiesperre, erhalten private Haushalte zusätzliche Unterstützung vom Land Brandenburg. Um Strom-
oder Gassperren abzuwenden, wird eine Soforthilfe gewährt, wenn bestehende Sozialleistungen und andere Maßnahmen nicht greifen. Grundlage ist die Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie, die heute in Kraft getreten ist. In diesem Jahr stehen dafür 1,5 Millionen Euro aus dem „Brandenburg-Paket“ zur Verfügung. Für das Antragsverfahren ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV) zuständig.

Die Soforthilfe ist für einkommensschwache Haushalte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg, die auf Grund aktueller Preissteigerungen auf den Energiemärkten ihre Energieschulden nicht selbst bezahlen können. Dabei spielt es keine Rolle, ob man in einer Mietwohnung oder im selbstgenutzten Eigentum wohnt. Die Hilfe wird in der Höhe gewährt, die im jeweiligen Einzelfall erforderlich ist, um die vom Energieversorger angedrohte oder bereits vollzogene Energiesperre zu verhindern oder zu beenden. Das Geld wird direkt auf das Konto des Energieversorgungsunternehmensüberwiesen. Pro Haushalt bzw. Zählernummer kann einmal die Soforthilfe gewährt werden. Dafür müssen betroffene Privathaushalte einen Antrag elektronisch über die Internetseite des LASV stellen: https://lasv.brandenburg.de/energiesperren-soforthilfe. Das Antragsverfahren steht ab heute bereit.

Sozialministerin Ursula Nonnemacher: „Russlands fürchterlicher Angriffskrieg treibt auch in Deutschland die Preise nach oben. Darunter leiden vor allem Menschen mit geringen und mittleren Einkommen. Mit der Energiesperren-Soforthilfe treffen wir eine wichtige Vorsorge. Niemandem soll in diesen unsicheren Zeiten unverschuldet der Strom oder das Gas abgestellt werden, weil man wegen überraschender Preissprünge mit einer Rechnung in Verzug geraten ist. Mit der Energiesperren-Soforthilfe spannen wir ein Sicherheitsnetz für den Fall, wenn andere Leistungen nicht greifen. Damit nehmen wir den Betroffenen eine große Sorge.“

Von der Soforthilfe ausgeschlossen sind Personen, die über ausreichend kurzfristig verfügbare finanzielle Mittel verfügen, um eine Energiesperre selbst zu verhindern oder zu beenden. Ausgeschlossen sind zudem auch Personen, die durch Inanspruchnahme erbrachter Sozialleistungen die Energiesperre verhindern oder beenden könnten. Sowohl SGB II (Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende) als auch SGB XII (Sozialhilfe) sehen vor, dass auch Energieschulden übernommen werden können, da dies regelmäßig zur Sicherung der Unterkunft bzw. zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Die Billigkeitsleistungen der „Soforthilfe Energiesperre“ ist also nachrangig zu anderen Maßnahmen des Bundes, der Europäischen Union oder bestehenden regulären Hilfesystemen, die Energiesperren verhindern oder beenden können.

Hintergrund

Energiesperren: Zahlt ein Kunde bzw. eine Kundin eine fällige Forderung seines Lieferanten nicht, erhält er eine kostenpflichtige Mahnung. Zeitgleich mit der Mahnung oder im Anschluss kann eine sogenannte Sperrandrohung erfolgen. Mit der Sperrandrohung ist der Kunde bzw. die Kundin über Möglichkeiten der Vermeidung der Sperrung zu informieren. Eine Sperrung (Unterbrechung der Energieversorgung) wird frühestens vier Wochen nach der Sperrandrohung durchgeführt. In der Grundversorgung ist dem Kunden bzw. der Kundin das konkrete Datum der Sperrung acht Werktage im Voraus anzukündigen und spätestens mit dieser Ankündigung ist dem Kunden der Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten, die eine Ratenzahlungsvereinbarung und eine Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis beinhaltet. In der Grundversorgung darf eine Sperrung erst bei einem Zahlungsverzug von zwei Monatsabschlägen und mindestens 100 Euro durchgeführt werden. Eine Sperrung ist nicht zulässig, wenn sie unverhältnismäßig ist. Nach dem Monitoringbericht 2022 der Bundesnetzagentur wurden im Land Brandenburg im Jahr 2021 5.463 Stromsperren und 460 Gassperren durchgeführt.

Das „Brandenburg-Paket“ ist ein Entlastungspaket auf Landesebene. Es beinhaltet eine Summe von Entlastungsmaßnahmen zur Abmilderung der Folgen des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und der Energiekrise im Land Brandenburg. Es weist einen Gesamtumfang von zwei Milliarden Euro auf, die aus einer Kreditaufnahme des Landes Brandenburg stammen. Die Kreditaufnahmemöglichkeit wurde durch den Notlagenbeschluss am 16. Dezember 2022 im Landtag ermöglicht. Das Paket und somit die enthaltenen Entlastungsmaßnahmen sind auf zwei Jahre begrenzt, das heißt, sie gelten nur in den Jahren 2023 und 2024.

Die Fachressorts legen beim Finanzministerium für jede Maßnahme dar, in welchem Zusammenhang sie mit der Krisensituation steht und welchen Beitrag sie zu deren Abmilderung leisten. Dies folgt aus den Bestimmungen für den Notlagenbeschluss des Landtages, die eine Kreditaufnahme für das „Brandenburg-Paket“ nur unter besonderen Voraussetzungen gestatten. Hat eine Maßnahme ein Gesamtvolumen von über 7,5 Millionen Euro, muss der Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Brandenburgischen Landtags diese Maßnahme bewilligen.

Link

Energiesperren-Soforthilfe-Billigkeitsrichtlinie im Amtsblatt für Brandenburg (Nummer 12): https://bravors.brandenburg.de/sixcms/media.php/76/Amtsblatt%2012_23.pdf

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