Politik

Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases (LNG-Beschleunigungsgesetz – LNGG) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)

Das LNG-Beschleunigungsgesetz (LNGG) soll aufgrund von Änderungen an den örtlichen
Planungskonzepten der LNG-Terminals kurzfristig angepasst werden. Das hat das Bundeskabinett heute
beschlossen. Zum einen werden Anpassungen vorgenommen, die sich aus der Projektplanung der
verschiedenen festen und schwimmenden Flüssigerdgasterminals ergeben. Zum anderen wird die
Grundlage dafür geschaffen, landgebundene Terminals nur für eine begrenzte Zeit mit Erdgas zu
betreiben und eine nachhaltige, klimaneutrale Nachnutzung von Anfang an sicher zu stellen
Bereits bestehende Regelungen werden für eine klimagerechte Nachnutzung der geplanten
landgebundenen LNG-Terminals konkretisiert. Ziel ist es, die Nutzbarkeit der dauerhaften
LNG-Infrastruktur spätestens nach Ablauf der Befristung der jeweiligen Genehmigung am 31. Dezember
2043 durch einen klimaneutralen Weiterbetrieb frühzeitig sicherzustellen. Dies soll „stranded
investments“ verhindern und dem Aufbau einer zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur dienen. Ein
anschließender Weiterbetrieb kann also nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate
genehmigt werden.
Mit dem Gesetzentwurf sollen daher Maßnahmen getroffen werden, um die Einspeisung von verflüssigtem
Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter abzusichern. Es sollen weitergehende Regelungen zur
Zulassung und Errichtung von Anbindungs- und Fernleitungen getroffen werden sowie der
Anwendungsbereich für Heizkesselanlagen geöffnet werden.
Auch die Anlage zu den Vorhaben-Standorten wird aktualisiert. Da zur Sicherung der
Energieversorgung weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, wird nach engem Austausch mit der
Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern mit Mukran ein Standort an der Ostseeküste in das Gesetz als
Vorhabenstandort aufgenommen. Der Hafen ist ein ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet, so dass
Baumaßnahmen sowie die Verankerung industrieller Anlagen wie FSRUs hier verträglicher umsetzbar
sind. Natürlich müssen die zuständigen Landesbehörden die konkreten Planungsunterlagen im Rahmen
der Genehmigungsverfahren umfassend prüfen.
Die Ergänzung des EnWG dient der zügigeren und vereinfachten Verfahrensführung durch die zuständige
Planfeststellungsbehörde. Diese erhält nunmehr die Möglichkeit, das Genehmigungsverfahren für eine
FSRU auf Antrag des Vorhabenträgers einschließlich Nebeneinrichtungen nach den Regelungen des EnWG
durchzuführen und in diesem Zusammenhang etwa FSRU und Anbindungsleitung in einem gemeinsamen
Verfahren zügig zu prüfen und zu bescheiden.

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