Politik

Bundesregierung einigt sich auf neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen

Die Bundesregierung hat sich auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt.
Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für
effiziente Gebäude“ (BEG). Die BEG wird weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den
neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können. Mit
dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf
erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem 01.01.2024
möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben
werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.
Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im
selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine
selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der
Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30% für alle Erfüllungsoptionen.
Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürgerinnen und Bürger für den Austausch
ineffizienter Heizungen Klimaboni. So erhalten Bürgerinnen und Bürger, die nach dem neuen GEG durch
Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich 20 %
Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen
(beispielsweise Wohngeldempfänger). Und diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung
einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10% Förderung. Auch
bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10% gewährt, wenn die Anforderung
übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur
Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig
Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.
Die Bürgerinnen und Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und
Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden.
Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen bspw. für Dämmung oder
Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch
Förderkredite der KfW bleiben erhalten.
Hierzu Bundeswirtschafts- und Klimaschutzminister Habeck: „Mit der Neugestaltung der Förderung
fördern wir den Heizungstausch auf breiter Basis. Das ist sehr wichtig, denn natürlich ist die
Umstellung auf erneuerbares Heizen erstmal ein großer Schritt und für viele Bürgerinnen und Bürger
nicht einfach zu schultern. Daher greifen wir den Bürgerinnen und Bürgern unter die Arme und
unterstützen, wo es notwendig ist. Andere Länder, wie beispielsweise Frankreich oder Dänemark oder
auch Finnland und Schweden, haben die Umstellung auf erneuerbares Heizen schon viel früher begonnen
und sind damit schon weiter. Wir starten die Aufholjagd und geben mit dem Gebäudeenergiegesetz das
klare Signal: Wer jetzt in eine neue Heizung investiert, muss das nachhaltig tun. Bestehende
Heizungen können weiter betrieben werden. Kaputte Heizungen können repariert werden. Aber wenn die
Heizung ausgetauscht oder neu eingebaut werden muss, dann lassen wir niemanden allein, sondern
unterstützen mit gezielten Zuschüssen. Neben einer Grundförderung kann ein Klimabonus hinzukommen,
um damit nochmal besondere Anreize zum Austausch zu setzen. So können beispielsweise Menschen, die
Wohngeld beziehen und damit Unterstützung besonders benötigen oder Hausbesitzer mit besonders alter
Heiztechnik den höchsten Bonus mit 20% erhalten. Einen zehnprozentigen Bonus bekommt
beispielsweise, wer im Havariefall direkt auf eine erneuerbare Beheizung umstellt.“
Hierzu Bundesbauministerin Geywitz: „Wir werden das Ende der Verbrennung fossiler Energieträger
einleiten. In der Neubauförderung ist das schon jetzt der geforderte Standard. Mit der neuen
Vorgabe 65 Prozent erneuerbare Energien beim Heizungstausch nehmen nun auch im Bestand verstärkt
nachhaltige Lösungen Einzug. Wir müssen dabei der individuellen Situation eines jeden Eigentümers
gerecht werden. Das ermöglichen wir durch technologieoffene und sozial ausgewogene Lösungen. Mit
unserem Förderkonzept kann jeder selbstnutzende Wohnungs- oder Hausbesitzer die zu ihm passende,
nachhaltige Heiztechnik wählen und fördern lassen. Jene mit kleinem Einkommen oder mit veralteter
Heiztechnik unterstützen wir beim Wechsel zu klimafreundlichen und sparsameren Geräten mit dem
höchsten Klimabonus. Für andere Personen- und Einkommensgruppen gibt es ebenfalls einen Klimabonus.
Zusätzlich kommen Steuererleichterungen und Kredite zur Förderung hinzu. Wichtig ist, dass wir
dabei die Kapazitäten der Gerätehersteller und der Handwerker im Blick behalten. Damit eine
Überforderung und Preisüberhitzung am Markt verhindert wird, werden wir den Bonus gestaffelt nach
dem Alter der Technik ausreichen. Insgesamt ergibt das einen Fördermix, der sozial ausgewogen und
pragmatisch ist.“Das Förderkonzept im Einzelnen:
Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim
Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürgerinnen und
Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die
Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der
Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die
heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument
weiterhin erhalten. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen
Für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der
BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche
Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen
GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30% gefördert werden.
Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten.
Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit
Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“
der Anlage förderfähig sind. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung
Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene
Fallgestaltungen geben.
Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst
first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen
Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für
ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine
starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.
a.) Klimabonus I
Es wird ein Klimabonus I in Höhe von 20% zusätzlich zur Grundförderung in bestimmten Fällen
gewährt, in denen die Bürgerinnen und Bürger nach neuem GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung
verpflichtet sind und Anreize dennoch eine raschere Transformation ermöglichen sollen:
• für den Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gas- Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30
Jahre sind und
• wenn deren Eigentümer unter die Ausnahmen des § 73 Abs. 1 und § 71i GEG-E fallen. Diese Ausnahmen
betreffen selbstnutzende Altbesitzer, welche ihre Immobilie vor 2002 bewohnten sowie Personen über
80 Jahre.
Es wird weiterhin der „Klimabonus I“ zusätzlich zur Grundförderung für Eigentümer gewährt, die
einkommensabhängige Sozialleistungen im Sinne von § 102 des neuen GEG erhalten (unabhängig vom Typ
und Alter der Heizung).
b.) KlimabonusII
Der „Klimabonus II“ betrifft Fälle, in denen grundsätzlich eine Austauschpflicht besteht, in denen
aber ein Anreiz für eine schnellere bzw. ambitioniertere Dekarbonisierung gesetzt werden soll. Der
Bonus beträgt 10% zusätzlich zur Grundförderung und wird gewährt bei Austausch von Kohleöfen, und
Öl- bzw. Gas-Konstanttemperaturkesseln, die unter die gesetzliche Austauschpflicht des § 72 GEG-E
fallen, sofern die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden, d.h. bei einem Heizungstausch
mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht. Für einen späteren Austausch
gilt ein EE-Anteil von 70% als Übererfüllung. Die Antragstellung für die „Klimaboni I und II“ wird
zeitlich gestaffelt, um die Nachfrage an die notwendigen Handwerker- und Produktkapazitäten
anzupassen und keinen preistreibenden Markteffekt zu generieren. So sind bspw. ab 2024 alle Geräte
älter als 40 Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1984) förderfähig, ab 2025 Geräte älter als 35
Jahre (mit Herstelldatum bis 31.12.1989) und ab 2026 alle Geräte älter als 30 Jahre (mit
Herstelldatum bis 31.12.1996).
c.) Klimabonus III
Der Klimabonus III wird für Havariefälle gewährt, also für Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind
und die irreparabel kaputt gegangen sind. Für diesen Fall wird ein Bonus von 10 % zusätzlich zur
Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl- bzw. Gaskesseln jeglicher Art gezahlt, soferndie
gesetzlichen Anforderungen durch Umsetzung von 65% EE innerhalb von einem Jahr (anstatt
gesetzlicher Frist von höchstens 3 Jahren nach § 71i Absatz 1 GEG-E) übererfüllt werden. Ergänzende
Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen
Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei
dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als
Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürgerinnen und Bürger in Anspruch
nehmen.
Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige
Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen
auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da
sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die
65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG
Einzelmaßnahmen – die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch,
Anlagentechnik, etc.) unterstützten – weiter wie bisher gefördert. Alternative: steuerliche
Abschreibung
Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im
Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§35c EStG–Einkommensteuergesetz) ist verankert,
dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende
Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 Prozent ihrer
Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über
Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

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