Politik

Bundestag beschließt Energiepreisbremsen – Wichtige Entlastungen für Verbraucherinnen und Verbraucher

Der Deutsche Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung die Gesetzentwürfe für die Strom-,
Gas und Wärmepreisbremsen verabschiedet. Für weitere Heizmittel haben die Parlamentarierinnen und
Parlamentarier mit ihrem Beschluss die Voraussetzungen für einen weiteren Härtefallfonds
geschaffen. Mit den Preisbremsen und den Härtefallhilfen werden Verbraucherinnen und Verbraucher
ebenso wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt. Die Hilfen sollen
mit Beginn des neuen Jahres die stark steigenden Energiekosten begrenzen. Die Entlastungen gelten
ab März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Für große industrielle
Gasverbraucher beginnt die Auszahlung bereits im Januar.
Die Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil des Verbrauchs nach
oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen. Die Finanzierung erfolgt aus
dem neu ausgerichteten Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Die Preisbremsen schützen alle Haushalte
und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime, soziale und kulturelle Einrichtungen.
Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die Preisbegrenzungen beziehen sich
auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.
Für Verbraucherinnen und Verbraucher ist wichtig: Wie schon bei der Dezember-Soforthilfe müssen sie
selbst nichts tun, um von der Entlastung zu profitieren. Es müssen keine Erstattungsanträge oder
Ähnliches gestellt werden. Die Entlastung erfolgt automatisch über die Versorger durch niedrigere
Abschläge bzw. niedrigere Endabrechnungen auf Basis des bestehenden Vertrags.
Die Preisbremsen wirken für das gesamte Jahr 2023. Eine Verlängerung bis zum April 2024 ist
angelegt, müsste dann aber noch gesondert entschieden werden. Die Strom-, Gas- und
Wärmepreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem Volumen von
insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch
Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Die Energiepreisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen
Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines
Jahres vervielfacht haben. Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben.
Die hohen Energiepreise schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich und
unterschiedlich schnell in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder. Durch die enormen
Preissteigerungen sind Entlastungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher wie auch für die
Wirtschaft zwingen notwendig.
Ein Überblick über die Preisbremsen:
Die Regelungen zu den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei vom Bundeskanzleramt, dem
Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen
erarbeiteten Gesetzen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse setzt die
Empfehlungen der Unabhängigen ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme um. Es sieht vor, dass für
private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch bis zu 1,5
Mio. kWh im Jahr sowie für Pflegeeinrichtungen der Gaspreis auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde
und für Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird. Bei Zentralheizungen für
mehrere Wohneinheiten müssen die Hausverwaltung oder die Vermieterinnen und Vermieter die
Entlastung über die Nebenkostenabrechnung weitergeben.
Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten
Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der
vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Damit werden klare Einsparanreize gesetzt, denn wer
mehr Energie einspart, spart quasi zum neuen, teureren Preis, so dass sich Einsparungen auszahlen.
Im März 2023 werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023
angerechnet.
Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen
betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro
Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser
Preis bei 7,5 Cent netto. Diese gesetzlich festgelegten Preisobergrenzen gelten für 70 Prozent des
Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Das Gesetz zur Strompreisbremse ist eng an die Empfehlungen der Unabhängigen ExpertInnen-Kommission
Gas und Wärme angelehnt. Es soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März
werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der
Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen (mit einem bisherigen Stromverbrauch
von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben,
Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des vom
Netzbetreiber prognostizierten Jahresverbrauchs. Für mittlere und große Unternehmen (mit einem
bisherigen Stromverbrauch von mehr als 30 000 kWh pro Jahr) liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich
Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs. Auch hier werden analog zur
Gaspreisbremse über diese Regelungen klare Einsparanreize gesetzt.
Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die
steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter,
Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Finanziert durch einen zusätzlichen
Härtefall-Fonds können die Länder auch die Preissteigerungen bei anderen dezentralen Heizmitteln,
wie Öl, Pellets oder Flüssiggas begrenzen, indem sie von Kostensteigerungen besonders betroffenen
Haushalten und Unternehmen Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten gewähren können. Erhalten einzelne
Unternehmen insgesamt hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Damit Energieanbieter weiterhin einen Anreiz haben, möglichst geringe Energiepreise anzubieten, und
um Missbrauch vorzubeugen soll die Bundesregierung bis Mitte März 2023 eine Verordnung vorlegen.
Diese kann die Regelungen für einzelnen Verbrauchsgruppen genauer ausbuchstabieren, wenn nötig.
Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen
im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung
(EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden
bzw. umzusetzen.
Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen
Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne
in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.
Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022 und entspricht damit den Vorgaben des EU-Rechts. Zu
diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als
Reaktion auf die hohen Energiepreise eine Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit
der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30. Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review
durch die EU-Kommission – zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden,
höchstens jedoch bis zum 30. April 2024.
Um parallel die Investitionsbedingungen für den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu verbessern,
bekommt die Bundesnetzagentur den Spielraum, bei den Ausschreibungen für Wind und Solar die
Höchstsätze um bis zu 25 Prozent anzuheben. Damit kann die Bundesnetzagentur dem geänderten
Investitionsfeld Rechnung tragen. Das ist angesichts der Inflation wichtig.
Einen Kurzüberblick finden Sie .

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