Eine Frage der Sichtbarkeit – Polizeidirektion West eröffnet Wander-Ausstellung und beantwortet FAQs
#Brandenburg an der Havel –
Wann darf ich meine Nebelscheinwerfer anmachen? Wie muss mein Fahrrad beleuchtet sein? Was kostet es, wenn ich mit defektem Scheinwerfer fahre? Dies sind Fragen, die im Rahmen der Verkehrsunfallprävention regelmäßig auftauchen. Im Teil 5 unserer Wochenserie zum Thema SICHTBARKEIT wollen wir einige FAQs beantworten.
Welche Beleuchtung muss ein Fahrrad im Straßenverkehr haben?
Vorgeschrieben sind gemäß Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) vorn ein weißer Scheinwerfer und hinten eine rote Schlussleuchte. Ebenso sind vorn ein weißer und hinten ein roter Rückstrahler vorgesehen, die jedoch jeweils mit den Lampen kombiniert sein können, sowie gelbe Rückstrahler an den Pedalen. Auch seitlich müssen Fahrradfahrer z.B. zum Überqueren von Straßen gut erkennbar sein. Hierfür schreibt die StVZO entweder sogenannte Katzenaugen in den Rädern vor – mindestens zwei gegenüberliegende pro Rad. Hier können alternativ auch reflektierende Streifen an den Reifen oder Speichenhülsen genutzt werden.
Wird das Fahrrad in Betrieb genommen, obwohl die lichttechnischen Einrichtungen nicht den Vorschriften entsprachen, kann ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro fällig werden.
Wann darf ich die Nebelscheinwerfer und Nebelschlussleuchte anmachen?
Sobald die Sicht insbesondere durch Nebel, Regen oder Schneefall behindert wird, können die Nebelscheinwerfer genutzt werden. Die Nebelschlussleuchte dagegen darf erst dann zum Einsatz kommen, wenn die Sichtweite weniger als 50 Meter beträgt. Beachten Sie aber dabei, dass Sie dann auch maximal 50 km/h schnell fahren dürfen. Wer missbräuchlich eine der beiden Beleuchtungseinrichtungen nutzt, muss mit bis zu 35 Euro Verwarngeld rechnen. Denken Sie daran: Werden Nebelscheinwerfer oder -schlussleuchte unnötig benutzt, können andere Verkehrsteilnehmer geblendet oder sogar gefährdet werden.
Wie hoch ist das Verwarngeld, wenn ich fahrend mit defektem Scheinwerfern erwischt wird?
Wer gegen eine allgemeine Vorschrift verstößt – hierzu gehört das Fahren mit defektem Scheinwerfer – muss mit 5 Euro Verwarngeld rechnen. Wer jedoch an seinem Fahrzeug einen defekten Scheinwerfer entdeckt, sollte dennoch so schnell wie möglich eine Reparatur veranlassen – in eigenem Interesse. Gerade jetzt im Herbst sieht man wieder mehr „Einäugige“ auf den Straßen. Weisen Sie also gern auch andere Verkehrsteilnehmer auf den Defekt am Fahrzeug hin. So sorgen Sie für mehr Sicherheit durch Sichtbarkeit!
Viele Fragen – Eine Ausstellung
Insbesondere Kinder und Jugendliche gelten im Straßenverkehr als besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer. Sie sind unerfahren, haben teilweise noch kein ausgeprägtes Gefahrenbewusstsein und sind meist zu Fuß oder auf dem Rad unterwegs. Mit der Präsentation der Wanderausstellung zum Thema „Sichtbarkeit“ des Netzwerks Verkehrssicherheit Brandenburg möchte die Polizeidirektion West eine Möglichkeit schaffen, sich gerade jetzt in der dunklen Jahreszeit über dieses wichtige Thema zu informieren.
Warum sieht das Auge im Dunkeln schlechter als bei Tageslicht? Welche Gegenstände helfen, besser gesehen zu werden? Diese und weitere Fragen beantwortet die Ausstellung, die ab heute in der 1. Etage des Foyers der Polizeiinspektion Brandenburg, Magdeburger Straße 52, im öffentlich zugänglichen Bereich zu sehen ist. Sie kann bis Ende Januar 2023 täglich ohne vorherige Anmeldung besichtigt werden und richtet sich insbesondere an Kinder und Jugendliche ab der 3. Klasse bis zum Fahranfänger-Alter.
Schulklassen und Gruppen können sich beim Sachgebiet Prävention der Polizeiinspektion Brandenburg auch für eine Führung anmelden und so noch mehr zum Thema “Sichtbarkeit“ erfahren. Im Februar und März wird die Wanderausstellung dann in der Polizeiinspektion Potsdam Station machen.
Für die Anmeldung weitere Fragen wenden Sie sich an das Sachgebiet Prävention, Tel. 03381 560 1080 oder per E-Mail praevention.pibrb@polizei.brandenburg.de