Politik

EU-Mitgliedstaaten billigen Harmonisierung des EU-Sanktionsstrafrechts

Die Mitgliedstaaten der EU haben sich heute im Rat der Ständigen Vertreter (AStV) auf eine
Harmonisierung des Sanktionsstrafrechts geeinigt. Die Einigung muss noch im Ministerrat bestätigt
werden, anschließend einigen sich das Europäische Parlament und der Rat auf die finale Fassung der
Richtlinie.
Die allgemeine Ausrichtung zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 2.12.2022 (COM (2022) 684
final) enthält Mindeststandards für die strafrechtliche Ahndung von Verstößen gegen die
gemeinsamen EU-Sanktionen. Damit sollen die effektive Sanktionsdurchsetzung gegenüber Russland und
insgesamt gestärkt und die Umgehungsbekämpfung europaweit verbessert werden. Dafür sieht der
Vorschlag detaillierte und weitreichende Vorgaben für die Definition von Straftaten aufgrund von
Sanktionsverstößen und Umgehungstaten vor.
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck:
„Wir müssen den Sanktionsdruck auf Russland weiter verschärfen und die Sanktionsumgehung über
Drittstaaten eindämmen. Dazu stimmen wir derzeit im Kreis der EU-Mitgliedstaaten ein
schlagkräftiges 11. Sanktionspaket ab. Bereits heute ist dem Rat ein wichtiger Schritt zur
Sanktionsdurchsetzung und Umgehungsbekämpfung gelungen. Wir konnten uns innerhalb kürzester Zeit
auf ambitionierte gemeinsame Standards für die europaweite Bestrafung von Sanktionsverstößen
einigen. Mit der heutigen Einigung auf eine Allgemeine Ausrichtung des Rates rückt das gemeinsame
Ziel in greifbare Nähe, Sanktionsbrüche künftig in allen EU-Mitgliedstaaten effektiv zu verfolgen
und zu bestrafen.“Inhalt des Richtlinienvorschlags
Strafbare Verstöße gegen EU-Sanktionen werden in dem Richtlinienvorschlag detailliert definiert.
Ein wichtiges Element ist dabei die Strafbarkeit bestimmter Formen der Sanktionsumgehung etwa durch
Verschleierungshandlungen. Zudem werden Erträge aus bestimmten Umgehungstaten zukünftig europaweit
einer erweiterten Einziehung unterliegen. Mindestvorgaben an die Strafbarkeit sehen bei
natürlichen Personen im Höchstmaß eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Dieser Strafrahmen
gilt unter anderem für alle Sanktionsverstöße, die Rüstungsgüter und Dual-Use-Güter betreffen.
Bei juristischen Personen besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Geldstrafen in Höhe von bis
zu 40 Millionen Euro oder 5 % des weltweiten Gesamtumsatzes vorzusehen.
Auch die Rahmenbedingungen für die Strafverfolgung und die justizielle Zusammenarbeit werden
verbessert. Die Koordinierung und Kooperation der Behörden der EU-Mitgliedstaaten untereinander
sowie mit der Europäischen Kommission werden gestärkt, um die Verhütung, Ermittlung und Verfolgung
von strafbaren Verstößen gegen EU-Sanktionen europaweit zu fördern. Zudem müssen die
Mitgliedstaaten wirksame Ermittlungsinstrumente vorsehen. Personen, die Verstöße gegen
EU-Sanktionen melden, sollen zukünftig nach den Vorgaben der Hinweisgebergeberschutz-Richtlinie
geschützt werden.Anpassung der europäischen Verträge
Um das Sanktionsstrafrecht innerhalb der EU harmonisieren zu können, hatte der Rat mit einem
einstimmigen Beschluss am 28.11.2022 den Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen
Bereich besonders schwerer Kriminalität im Sinne des Artikels 83 AEUV bestimmt, bei dem eine
grenzüberschreitende Dimension besteht.Umfang des nationalen Umsetzungsbedarfs
In Deutschland werden Sanktionsverstöße im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und in der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) schon jetzt als Straftat oder Ordnungswidrigkeit geahndet.
Gleichwohl wird die europäische Harmonisierung voraussichtlich Anpassungsbedarf im nationalen Recht
auslösen. Das BMWK als Federführer für das deutsche Sanktionsstrafrecht ist nach Abschluss des
europäischen Gesetzgebungsverfahrens für die nationale Umsetzung zuständig.

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