Brandenburg

Frist für Grundstückseigentümer endet: Finanzministerin Lange und Städte- und Gemeindebund- Präsident Hermann appellieren, Grundsteuererklärungen fristgerecht abzugeben

Frist für Grundstückseigentümer endet: Bis 31. Januar Grundsteuererklärung abgeben

Finanzministerin Lange und Städte- und Gemeindebund- Präsident Hermann appellieren, Grundsteuererklärungen fristgerecht abzugeben

Potsdam – Angesichts der am Monatsende endenden Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung haben Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange und der Präsident des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg, Dr. Oliver Hermann, gemeinsam an Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg appelliert, die Erklärungen fristgerecht abzugeben. Die bereits verlängerte Frist endet endgültig am 31. Januar 2023, bis dahin müssen Bürgerinnen und Bürger mit Grundbesitz im Land Brandenburg für ihre Grundstücke eine Grundsteuerwerterklärung abgeben, um Verspätungszuschläge zu vermeiden.

Wie heißt es so treffend im Grundgesetz: ‚Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.‘ Da das Bundesverfassungsgericht gefordert hat, die Grundsteuer auf eine aktuelle Basis zu stellen, müssen alle, die am 1. Januar 2022 im Land Brandenburg Eigentum an Grundstücken oder land- und forstwirtschaftlichen Flächen hatten oder Erbbauberechtigter waren, bis 31. Januar 2023 eine Grundsteuerwerterklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben“, erklärte Brandenburgs Finanzministerin Katrin Lange. „Keine Frage, es ist menschlich, Dinge, die einen gewissen Aufwand bedeuten, vor sich herzuschieben. Ich danke daher den mehr als 600.000 Eigentümerinnen und Eigentümern, die dieser Pflicht bereits jetzt nachgekommen sind. Und appelliere an alle, die dies noch müssen: Schieben Sie es nicht weiter auf die lange Bank. Kommen Sie Ihrer Pflicht nach!“

„Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer nur auf Grundlage des neuen Rechts erheben. Dies setzt eine Neubewertung aller Grundstücke voraus. Damit die Finanzämter diese vornehmen können, ist die rechtzeitige Abgabe der Erklärungen notwendig. Mit den Mitteln der Grundsteuer werden die Städte und Gemeinden in die Lage versetzt, wichtige Aufgaben für ihre Bürgerinnen und Bürger zu erfüllen“, betonte Dr. Oliver Hermann, Präsident des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg. „Die Städte und Gemeinden haben vor der Reform erklärt, dass mit der Umstellung keine Mehreinnahmen in den einzelnen Kommunen verbunden werden sollen. Die Ermittlung eines zur Aufkommensneutralität führenden Hebesatzes in einer Gemeinde setzt allerdings voraus, dass die Verhältnisse der Grundstücke im Gemeindegebiet bekannt sind. Daher appelliere ich an die Grundstückseigentümer, die ausstehenden Grundsteuerwerterklärungen jetzt abzugeben.“

 

Wie Finanzministerin Lange sagte, seien bisher insgesamt 627.505 Grundsteuerwerterklärungen bei Brandenburgs Finanzämtern eingegangen (Stand 11.01.2023). Das entspricht rund 50,2 Prozent der wirtschaftlichen Einheiten, für die eine Erklärung bis 31. Januar 2023 abgegeben werden muss. In Brandenburg müssen rund 1,25 Millionen steuerpflichtige wirtschaftliche Einheiten von den Finanzämtern neu bewertet werden. Die endgültige Anzahl der wirtschaftlichen Einheiten steht erst nach dem Abschluss der Neubewertung fest. Zu den rund 1,25 Millionen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Einheiten kommen die vollständig steuerbefreiten wirtschaftlichen Einheiten hinzu, für die eine Frist bis 31. Dezember 2023 gilt.

Bis zum 31.Dezember 2022 hatten Brandenburgs Finanzämter bereits von den eingegangenen Grundsteuerwerterklärungen 250.239 bearbeitet. Bis Mitte 2024 müssen sie alle steuerpflichtigen Grundstücke neu bewertet haben, damit die Kommunen im Anschluss die Hebesätze so anpassen können, dass ihr Grundsteueraufkommen neutral bleibt. Danach wird feststehen, für welches Grundstück die Grundsteuer steigt und für welches sie geringer ausfallen wird. Denn beides wird der Fall sein.

Hintergrund:

 

Wo können sich Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte im Land Brandenburg informieren?

Die Finanzämter boten in mehr als 40 Kommunen Informationsveranstaltungen an, die sich an Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundbesitz in Brandenburg richteten. Brandenburgs Finanzverwaltung stellt auch darüber hinaus sehr umfangreiche Informationen zu Fragen rund um die Grundsteuer zur Verfügung: Zum einen auf der Website https://grundsteuer.brandenburg.de, zum anderen in der eigens dafür eingerichteten Grundsteuerhotline (0331) 200 600 20 der Brandenburger Finanzämter. Auf der Webseite findet sich auch ein Link zu einem speziell in Brandenburg eingerichteten Informationsportal Grundstücksdaten, auf dem die Angaben zum Grund und Boden wie beispielsweise auch die Bodenrichtwerte für Grundstücke im Land in einfacher Form abgerufen werden können.

Für alle, die eine Antwort auf diese Frage suchen, wie man die Grundsteuererklärung elektronisch ausfüllt, oder einfach bei einer Angabe in der Grundsteuerwerterklärung Hilfe benötigen, bietet Brandenburgs Finanzministerium ferner Schritt-für-Schritt-Anleitungen an. Schon seit Juli 2022 steht für das Ausfüllen der Grundsteuerwerterklärung über „MeinELSTER“ die Schritt-für-Schritt-Anleitung am Beispiel eines Einfamilienhauses bereit. Danach sind zusätzlich weitere Anleitungen bereitgestellt worden, die Schritt für Schritt durch die Grundsteuerwerterklärung mit ELSTER anhand der häufig vorkommenden Fälle führen: https://grundsteuer.brandenburg.de à Formulare und Publikationen

 

Warum werden alle Grundstücke neu bewertet?

Die Bewertung der Grundstücke ist erforderlich, damit Städte und Gemeinden ab 2025 die Grundsteuer auf der neuen Basis erheben können. Die Reform der Grundsteuerberechnung wurde notwendig, weil das Bundesverfassungsgericht die Bemessung der Grundsteuer 2018 für verfassungswidrig erklärte. Denn derzeit beruht die Erhebung der Grundsteuer auf jahrzehntealten Wertverhältnissen. Diese veralteten Einheitswerte führen aufgrund der seither eingetretenen und regional sehr unterschiedlichen Wertentwicklungen zu einer erheblichen Ungleichbehandlung bei der Besteuerung, weshalb das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgab, eine sachgerechte Neuregelung zu schaffen.

Kommentar verfassen