Kabinett beschließt Zuständigkeitsverordnung zum Gesetz zur Tierhaltungskennzeichnung
Das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) wird die zuständige Behörde zur Umsetzung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes im Land Brandenburg. Das Kabinett hat heute einer entsprechenden Zuständigkeitsverordnung von Verbraucherschutzministerin Ursula Nonnemacher zugestimmt.
Das Tierhaltungskennzeichnungsgesetz des Bundes ist im August 2023 in Kraft getreten. Die verpflichtende staatliche Tierhaltungskennzeichnung soll für Transparenz und Klarheit in Bezug auf die Haltungsform von Tieren sorgen und Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bewusste Kaufentscheidung ermöglichen. Tierhaltende Betriebe werden damit verpflichtet, die Haltungsform ihrer Tiere anzugeben. Es gibt fünf Haltungsformen: „Stall“, „Stall + Platz“, „Frischluftstall“, „Auslauf/Weide“ und „Bio“.
Verbraucherschutzministerin Nonnemacher: „Ein Großteil der Verbraucherinnen und Verbraucher möchte wissen, wo tierische Lebensmittel herkommen, die sie kaufen. Sie achten bewusst darauf, unter welchen Bedingungen das Tier gehalten wurde, von dem das Lebensmittel stammt. Das Gesetz regelt zunächst die Kennzeichnungspflicht für Schweinefleisch und soll zeitnah auf andere Tierarten sowie weitere Bereiche in der Verwertungskette ausgeweitet werden. Damit können die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft eine bewusste Kaufentscheidung zwischen fünf Haltungsstufen der Tiere treffen.“
Um das Gesetz zügig und bürokratiearm in Brandenburg umsetzen zu können, soll für die Meldung der Tierhaltung eine Online-Plattform verwendet werden, die Niedersachsen etabliert hat. Das Verbraucherschutzministerium bereitet dafür derzeit eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Land Niedersachsen vor. Durch die Schnittstelle mit der etablierten Datenbank „Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere“ (abgekürzt: HI-Tier) wird der Aufwand für die Landwirtinnen und Landwirte so gering wie möglich gehalten. Nach der Meldung über das Online-Portal wird mit dieser Zuständigkeitsverordnung das LAVG den Tierhalterinnen und Tierhaltern zukünftig eine Kennnummer entsprechend der Haltungsform zuordnen.