Kein Anspruch auf Elternnachzug nach Einbürgerung eines Flüchtlings
Die Eltern eines als Flüchtling Anerkannten haben keinen Anspruch auf Familiennachzug zu ihrem Kind, wenn dieses volljährig geworden ist und durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom heutigen Tag entschieden.
Der Sohn der Kläger war 2015 als unbegleiteter Minderjähriger eingereist und ihm wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Im Juli 2022 erwarb er durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Das Auswärtige Amt lehnte in der Folge den seit 2017 anhängigen Visumantrag der Kläger auf Familiennachzug ab, weil mit der Einbürgerung die Flüchtlingseigenschaft erloschen sei. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, den Klägern Visa zum Nachzug zu ihrem Sohn zu erteilen, weil die praktische Wirksamkeit des Rechts der Europäischen Union es gebiete, den bestehenden Anspruch auf Familienzusammenführung auch durch eine Einbürgerung nicht erlöschen zu lassen.
Der 3. Senat änderte auf die Berufung der Beklagten das Urteil und wies die Klage ab. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit und damit der Unionsbürgerschaft ist die europäische Familienzusammenführungsrichtl
Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Urteil vom 3. Juni 2025 – OVG 3 B 20/24 –