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Landkreis Uckermark hebt die Allgemeinverfügung über die Isolationspflicht von Personen auf, die positiv auf das Coronavirus getestet wurden

Mit Wirkung vom 13.02.2023 hebt der Landkreis Uckermark die „Allgemeinverfügung über die Anordnung zur Absonderung von Verdachts- sowie von positiv auf das Coronavirus getesteten Personen auf.

Damit setzt der Landkreis Uckermark eine allgemeine Weisung des Gesundheitsministeriums des Landes Brandenburg um, die auf das in den letzten Monaten sinkende Infektionsgeschehen reagiert.

Voraussetzung für eine Isolationspflicht ist der Nachweis durch einen zertifizierten Antigentest oder einen PCR-Bestätigungstest. Gegenwärtig lassen sich jedoch viele Menschen, die sich krank fühlen, entweder gar nicht testen oder sie machen lediglich einen Antigenselbsttest. Insofern besteht die Situation, dass nur noch ein Bruchteil der Infizierten überhaupt erkannt wird. Daher ist es infektiologisch-medizinisch ausreichend, wenn, wie bei anderen Infektionskrankheiten auch, sich jede infizierte bzw. positiv getestete Person in Eigenverantwortung selbst isoliert. Es gilt weiterhin, wer Symptome hat, sollte zu Hause bleiben.

Medizinische und pflegerische Einrichtungen halten ein Hygienekonzept bzw. Hygienepläne vor, welche auch bei SARS-CoV-2 Anwendung finden. Somit können diese Einrichtungen infektionspräventive Maßnahmen selbst festlegen.

Die Allgemeinverfügung, einschließlich der Begründung, ist auf der Internetseite des Landkreises Uckermark www.uckermark.de veröffentlicht. In den regionalen Tageszeitungen des Landkreises wird die Allgemeinverfügung am Montag, dem 13.02.2023, bekanntgegeben.

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