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Masernschutzgesetz: Übergangsfrist ist am 31. Juli abgelaufen

Kitas, Schulen und andere Gemeinschafts- sowie medizinische Einrichtungen betroffen | Übermittlungsformular auf der Website des Kreises Steinfurt
Kreis Steinfurt. Seit dem 1. März 2020 gilt in ganz Deutschland das Masernschutzgesetz. Aufgrund einer zum 31. Juli abgelaufenen Übergangsfrist weist das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt jetzt erneut darauf hin. Das Gesetz soll den Schutz vor Masern in Kindertagesstätten, Schulen und anderen Gemeinschafts- sowie in medizinischen Einrichtungen fördern.
Dem Gesetz nach müssen alle Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr beim Eintritt in eine Kindertagesstätte oder eine Schule die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Masern-Impfungen vorweisen. Keinen Nachweis benötigen Kinder unter einem Jahr. Kinder ab einem Jahr müssen mindestens eine Masern-Schutzimpfung oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Ab einem Alter von zwei Jahren ist der vollständige Masernschutz – also zwei Schutzimpfungen – erforderlich.
Gleiches gilt für nach 1970 geborene Personen, die in Gemeinschafts- oder medizinischen Einrichtungen arbeiten, wie Erzieherinnen und Erzieher, Lehrerinnen und Lehrer, Tagespflegepersonen und medizinisches Personal. Auch Asylbewerber und Geflüchtete müssen vier Wochen nach Aufnahme in eine Gemeinschaftsunterkunft einen entsprechenden Impfschutz vorweisen.
Besondere Regelungen galten bislang für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 in den genannten Einrichtungen betreut wurden oder tätig waren. Sie hatten bis zum 31. Juli 2022 Zeit, die Impfungen nachzuweisen. Da diese Übergangsfrist nun abgelaufen ist, weist das Gesundheitsamt des Kreises Steinfurt auf die folgenden Punkte hin: Sollten Personen aus dieser Gruppe bislang noch keinen ausreichenden Masernschutz nachgewiesen haben, müssen die entsprechenden Einrichtungen im Kreisgebiet die notwendigen personenbezogenen Daten dieser jetzt an das Gesundheitsamt übermitteln. Dazu hat der Kreis Steinfurt auf seiner Website www.kreis-steinfurt.de unter dem Suchbegriff „Masernschutzgesetz“ ein eigenes Online-Formular eingerichtet. Der Kreis bittet darum, zur Übermittlung der Daten ausschließlich dieses Formular zu verwenden.
Im Anschluss daran nimmt das Gesundheitsamt Kontakt mit den betroffenen Personen beziehungsweise deren Erziehungsberechtigten auf. Weisen diese auch dann innerhalb einer Frist keinen ausreichenden Masernschutz gegenüber dem Gesundheitsamt nach, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit, die Geldbußen in Höhe von bis zu 2.500 Euro zur Folge haben kann. Gleiches gilt auch für Einrichtungsleitungen, die das Gesundheitsamt nicht über Personen ohne ausreichenden Masernschutz informieren.
Weiterführende Informationen und Links zum Masernschutzgesetz, die Antworten auf viele Fragen geben, sind auf der Website des Kreises Steinfurt unter dem Suchbegriff „Masernschutzgesetz“ zu finden.