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Meldepflichtiges Ereignis bei Castor-Beladung im Atomkraftwerk Grohnde

Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Klimaschutz als die zuständige atom­rechtliche Aufsichts- und Genehmigungsbehörde wurde von der Betreiberin des Atomkraftwerks Grohnde fristgerecht über ein Ereignis gemäß Atomrechtlicher Sicherheitsbeauftragten- und Meldeverordnung (AtSMV) nach Kriterium N (normal) 2.1.2 (INES 0) informiert.

Bei der Begutachtung von Dokumentationen zur Vor­bereitung der CASTOR-Beladungen wurde festgestellt, dass Berechnungsvorschriften im IT-System, das für die Nachweisführung verwendet wird, fehlerhaft umgesetzt wurden. Dies führte dazu, dass in Einzelfällen die Nachzerfallsleistung an bestimmten Brennelementen minimal höher ist als berechnet. Für bisherige und laufende CASTOR-Beladungen wurde eine Nach­berechnung mit der gültigen Methodik durchgeführt. Nach der Meldeverordnung ist ein Ereignis, das möglicherweise auf einem systematischen Fehler beruht, meldepflichtig.

Das Ereignis hat keine Auswirkungen auf den Rückbau der Anlage oder den bestimmungsgemäßen Restbetrieb und hatte wegen der geringen Abweichungen keine sicherheitstechnische Bedeutung.

Für den gleichen Sachverhalt wurde fristgerecht auch eine vorläufige Meldung für das Brennelemente-Zwischenlager Grohnde, das von der Bundesgesellschaft für Zwischenlagerung mbH (BGZ) betrieben wird, vorgelegt. Es wird davon ausgegangen, dass die gleichen Abweichungen auch bei einigen der bereits im Zwischenlager eingelagerten Behälter aufgetreten sind. Auch für die Lagerung der Castoren im Brennelemente-Zwischenlager Grohnde hat das Ereignis keine sicherheitstechnische Bedeutung.

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