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Stellungnahme der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zur Diskussion um „Entlassungsgutachten“ über mutmaßlichen Täter von Brokstedt

Der Norddeutsche Rundfunk thematisiert in einem Bericht vom 9. Februar 2023, dass es in Bezug auf die Entlassung von Ibrahim A. aus der Untersuchungshaft kein psychiatrisches Gutachten gab. Hierzu erklärt die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz erneut: Für ein solches Gutachten gab es keine Grundlage. Nach Aufhebung des Haftbefehls war Ibrahim A. sofort und ohne Auflagen aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Dies hatte die Behörde bereits im Ausschuss für Justiz und Verbraucherschutz mitgeteilt.

Bereits in der Sitzung des Ausschusses für Justiz und Verbraucherschutz der Hamburgischen Bürgerschaft am 2. Februar 2023 hatten Behördenvertreter über psychische Auffälligkeiten während der Untersuchungshaft von Ibrahim A. berichtet, die allerdings in keinem damals erkennbaren Zusammenhang zu der ihm nunmehr vorgeworfenen Tat stehen. Ebenfalls Gegenstand der Ausschussberatungen am 2. Februar 2023 war der Umstand, dass die fachärztliche Feststellung unmittelbar vor seiner Entlassung, es liege keine Eigen- oder Fremdgefährdung vor, nicht auf einer gesonderten Begutachtung beruhte, sondern im Rahmen der laufenden ärztlichen Versorgung des Gefangenen erfolgte.

Ibrahim A. war während seiner rund einjährigen Untersuchungshaft in psychiatrischer Behandlung. Auch wenn die Gesundheitsdaten aus der Patientenakte des Gefangenen – auch gegenüber den Justizbehörden – grundsätzlich der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, sind Ärztinnen und Ärzte nach § 26 des Hamburgischen Justizvollzugsdatenschutzgesetzes (HmbJVollzDSG) befugt und verpflichtet, sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben des Gefangenen oder Dritter erforderlich ist. Im Rahmen seiner regelmäßigen Behandlungstermine hat der Facharzt bei Ibrahim A. wiederholt aktenkundig festgestellt, dass keine Eigen- oder Fremdgefährdung besteht, zuletzt im Rahmen eines regelhaften Behandlungstermins am Tag vor der Entlassung, welche zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bekannt war.

Vor diesem Hintergrund bestanden für die Hamburger Justizbehörden ungeachtet seiner laufenden psychiatrischen Behandlung weder ein Anlass, noch eine rechtliche Handhabe, zur Gefahrenabwehr eine vorübergehende Unterbringung von Ibrahim A. in einem psychiatrischen Krankenhaus auf Grundlage des Hamburgischen Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (HambPsychKG) zu veranlassen.

Mit der Aufhebung des Haftbefehls durch das Landgericht Hamburg war Ibrahim A. unverzüglich in Freiheit zu entlassen. Jede weitere Freiheitsentziehung wäre rechtswidrig gewesen. Auch für Auflagen oder Weisungen bestand bei der Entlassung aus der Untersuchungshaft keine gesetzliche Grundlage. Anhaltspunkte für die Anregung einer rechtlichen Betreuung lagen ebenfalls nicht vor.

Auch das zuständige Amtsgericht Itzehoe hat im Hinblick auf die ihm nunmehr vorgeworfene Tat vom 25. Januar 2023 keine einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 126a der Strafprozessordnung (StPO) angeordnet, sondern einen Haftbefehl erlassen. Das Gericht geht also auch aktuell und in Kenntnis der Umstände der Tat rechtlich von vorhandener Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten aus.

Die weitere strafrechtliche Aufarbeitung der Tat vom 25. Januar 2023 obliegt der zuständigen Staatsanwaltschaft Itzehoe.

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