Brandenburg

Stellungnahme des MBJS zum Bericht des Landesrechnungshofs

Zum Bericht des Landesrechnungshofs (LRH) nimmt das Sportministerium wie folgt Stellung:

 

Für die Mitteilung und die Bemühungen im Rahmen der Prüfungen ist dem Landesrechnungshof zu danken. Verschiedenen dabei übermittelten Anregungen und Hinweisen wird bereits durch MBJS nachgekommen. Das MBJS folgt insbesondere den Hinweisen des LRH zu den Verfahrensfragen und hat bereits Veränderungen in der Organisationsstruktur, bei der Personalkapazität und beim internen Überwachungs- und Informationssystems des zuständigen Fachreferats vorgenommen. Andere Anmerkungen wiederum überraschen oder können vom MBJS nicht kommentiert werden, da sie nicht in die Verantwortlichkeit fallen.

 

Veränderungen bereits eingeleitet

Das MBJS anerkennt im Wesentlichen die LRH-Feststellungen und gegebenen Hinweise des LRH zum Zuwendungsverfahren und zu den Verwendungsnachweisprüfungen, das wurde auch in den gemeinsamen Gesprächen und im gegenseitigen Schriftverkehr bereits anerkannt.

Hier hat das MBJS auch bereits reagiert und Veränderungen in der Organisationsstruktur, bei der Personalkapazität und beim internen Überwachungs- und Informationssystems vorgenommen.

  • Das MBJS hat die verfügbare Personalkapazität durch eine zusätzliche Stelle im Bereich der Sachbearbeitung für die LSB-Förderung und vor allem für die Intensivierung der Verwendungsnachweisprüfung erhöht.
  • Außerdem ist ein „Team Haushalt“ etabliert worden, welches sachgebietsübergreifend tätig ist. Es sollen dadurch zukünftig Fristen und Termine im Rahmen des Zuwendungsverfahrens gehalten werden sowie auch vertiefte Verwendungsnachweisprüfung verbessert werden können (Einführung eines internen Informations- und Kontrollschemas).

Gleiches gilt für die Anmerkung des LRH für die regelmäßige Überprüfung der Finanzierungsart, auch hier werden die gegebenen Hinweise aufgenommen und – wie gesetzlich gefordert – die Prüfergebnisse zukünftig noch umfangreicher aktenkundig dokumentiert.

Sportförderung im MBJS ist seit 30 Jahren unbeanstandet

Das MBJS stellt fest, dass die Sportförderung, die in eigener Zuständigkeit erfolgte, keinesfalls intransparent ist, und dass über die entsprechenden Fördervorgänge ein vollständiger Überblick vorhanden ist.

Dass die im Haushaltsplan des MBJS gegebenen Erläuterungen dem LRH nicht ausreichend sind, überrascht insofern, als dass diese Darstellung seit 30 Jahren so praktiziert wird, transparent aufgebaut ist und auch bei den vorangegangenen Prüfungen durch den LRH im gesamten Zeitraum wie auch bei den Haushaltsaufstellungen durch den Landtag als Haushaltsgesetzgeber nie bemängelt wurde.

Dennoch anerkennt das MBJS auch hier die LRH-Prüfung als Anregung, etwas was schon immer so war auch noch besser machen zu können. Deshalb wurde auch in diesem Fall bereits reagiert und die Formulierung in der Erläuterung zum HH-Plan 2023 bei Kapitel 05 810 im Titel 68460 bereits im Regierungsentwurf geändert.

 

Ab diesem Jahr zwei Sportförderberichte pro Legislatur

Darüber hinaus erfolgt zukünftig auch eine noch ausführlichere Darstellung der Sportförderung. Zusätzlich zur jährlich stattfindenden Landessportkonferenz wird es in dieser Legislaturperiode zweimal (in 2022 und 2024) die Veröffentlichung eines Sportförderberichtes geben. Der Sportförderbericht 2022 wird demnächst beschlossen und veröffentlicht. Er steht damit einer Beratung im ersten Quartal 23 offen. Auch dadurch wird eine zusätzliche Transparenz bei der Sportförderung hergestellt.

Ob die Förderung des Landessportbundes Brandenburg e. V. (LSB) auch in den anderen Einzelplänen intransparent dargestellt ist, dazu kann und wird sich MBJS nicht äußern.

Der LSB Brandenburg ist eine gesellschaftliche Organisation, die auch außerhalb des Sports tätig ist und dort vielfältige gesellschaftspolitische Aufgaben erfüllt. Die Förderung für nicht-sportliche Zwecke von „andere(n) Stellen des Landes (bspw. MASGF, MIK, MdF)“ basiert auf anderen Rechtsgrundlagen (nicht Sportfördergesetz), ohne dass das MBJS in seiner Zuständigkeit für die Sportförderung davon Kenntnis erhält bzw. erhalten muss.

Bei der Förderung nicht-sportlicher Zwecke, z. B. Flüchtlingsarbeit und Integration (Tolerantes Brandenburg), Öffentlichkeitsarbeit für das Land Brandenburg (StK) u.a. ist das MBJS weder Hauptzuwendungs- noch Teilzuwendungsgeber, somit auch nicht Verfahrensbeteiligte. Diese Förderung wird nicht über das SportFGBbg geregelt, Insofern liegt sie auch nicht in der Verantwortlichkeit des „Sportministeriums“. Deshalb ist auch keine Abstimmung mit dem MBJS erforderlich.

Ausnahme der Direktförderung bleibt gewahrt

 

Der LRH hinterfragt die Anzahl der Förderfälle in der Direktförderung in Verbindung mit der gesetzlichen Ausnahmeregelung.

Gemäß § 7 Abs. 4 Sportfördergesetz wurden im Jahr 2016 ca. 5.900 Fördervorgänge und im Jahr 2017 ca. 6.300 Fördervorgänge für Sportvereine nach LSB-Richtlinie gefördert, in den zwei Jahren des Prüfungszeitraums insgesamt ca. 12.200.

Außerdem gibt es wenige Direktförderungen über das MBJS an die Vereine. Der Ausnahmecharakter der Direktförderungen bleibt aus Sicht des MBJS sowohl hinsichtlich der Anzahl der Förderfälle 112 (1,86 Prozent) Förderungen in 2016 und 116 (1,79 Prozent) Förderungen in 2017 (lt. LRH insgesamt 228) als auch hinsichtlich der Fördersumme gewahrt. Nur max. 5 Prozent der Vereine erhalten eine direkte Förderung durch das MBJS. Dazu zählen z.B. der BLV Sport für den OSP Brandenburg oder auch für der Schulsport, der Behindertensportverband oder die Sporthilfe Brandenburg.

 

Zuletzt gibt es jedoch auch Positionen des MBJS, an denen wir auch weiterhin festhalten und die Feststellungen des LRH nicht teilen, z.B. bei der Projektförderung des LSB.

Die Argumente hierzu wurden bereits in der Prüfung des LRH für die Jahre 2004 und 2005 ausgetauscht. Hier wird um Verständnis dafür gebeten, dass das MBJS weiterhin bei seiner Einschätzung bleibt, dass weder eine institutionelle Förderung des LSB gegeben ist noch diese zukünftig beabsichtigt wird. Das bisher praktizierte Förderverfahren (Projektförderung) hat sich bewährt und soll beibehalten werden.

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