Panorama

„Streitfall Hausbesuchsgebühr im Pferdestall“

An Ziffer 40 der neuen GOT (Gebührenordnung für Tierärzte) scheiden sich die Geister. Dieser Posten schreibt vor, dass Tierärzte seit Neuestem eine Hausbesuchsgebühr für einen Besuch im Reitstall berechnen müssen. Ja, nicht dürfen, sondern müssen. Und zwar für jedes Tier einzeln. So diktiert es das Gesetz unmissverständlich.

Diese Gebühr von knapp 60 € ist ab jetzt nämlich immer dann fällig, wenn das während des Stallbesuchs behandelte Tier kein landwirtschaftliches Nutztier ist. Und gemäß einer Definition in der GOT dienen Nutztiere dem Erwerb des Halters. Werden sie wie fast alle Pferde nur zum Spaß geritten, sind sie kein Nutztier. Selbst wenn sie am Ende ihres Lebens unter Umständen dem Schlachter zugeführt werden. Pferdebesitzer sind erzürnt. Damit wird der Tierarztbesuch noch teurer, als er ohnehin schon war.

„Vor Inkrafttreten der neuen GOT mussten Tierhalter nur ein sogenanntes Wegegeld entrichten, das dem Tierarzt seine Auslagen für die Anfahrt ersetzt hat“, erklärt Frau Dr. Tina Hölscher, Tierärztin von aktion tier e.V., die Situation, wie sie vor Verabschiedung der Neuerung der Gebührenordnung war. Hatte der Veterinär mehrere Pferde in einem Stall behandelt, teilten sich die Besitzer die Kosten. Das geht heute so nicht mehr.

Pferdeliebhaber geben aktuell Rechtsgutachten in Auftrag, in der Hoffnung darauf, Ziffer 40 für unzulässig zu erklären. In diesem Rahmen soll auch erörtert werden, ob ein Pferd womöglich doch den Nutztieren zugeordnet werden kann. Doch selbst wenn beides gelänge, dauert dies. Schließlich handelt es sich um einen Passus einer bestehenden Verordnung. Die Mühlen des Gesetzgebers mahlen bekanntlich langsam. So schnell ändert sich da gar nichts.

Einzig ein Schlupfloch hält Dr. Hölscher für legitim, um die Verteuerung abzumildern. „Die einzeln anfallende Gebühr kann höchstwahrscheinlich umgangen werden, wenn der Stallinhaber Impfungen oder Entwurmungen zusammenfasst und selbst den Tierarzt für alle Pferde gleichzeitig beauftragt und der Stallbesitzer aber in diesem Zug dann auch für alle die damit verbundene Rechnung begleicht“, führt sie aus. Im Einzelfall sollte diese Vorgehensweise jedoch sicherheitshalber im Vorfeld mit dem behandelnden Tierarzt erörtert werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

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