Politik

Wichtiger Schritt für Markthochlauf von grünem Wasserstoff – Europäische Kommission legt neuen Entwurf zu Kriterien für Erzeugung von grünem Wasserstoff vor

Die Europäische Kommission hat heute einen sogenannten delegierten Rechtsakt vorgelegt, der die
Kriterien für die Erzeugung von grünem Wasserstoff festlegt. Das ist ein wichtiger Schritt, denn
der delegierte Rechtsakt ist das zentrale regulatorische Instrument zur Festlegung der
Strombezugskriterien für die Produktion von grünem Wasserstoff. Die Bundesregierung hat sich in den
vergangenen Jahren stark für die zügige Umsetzung zweckmäßiger einheitlicher europäischer Kriterien
für grünen Wasserstoff eingesetzt und begrüßt daher, dass die Europäische Kommission den Rechtsakt
nun erlassen hat.
Der delegierte Rechtsakt der Europäischen Kommission benennt Kriterien, unter denen Wasserstoff auf
die Ziele der EU-Erneuerbaren-Richtlinie angerechnet werden kann. Wasserstoff kann mit fossilem
Erdgas oder mit dem Einsatz von Strom in sogenannten Elektrolyseuren hergestellt werden. Handelt es
sich bei dem eingesetzten Strom ausschließlich um erneuerbaren Strom, so gilt dieser Wasserstoff
als „grün“ und wird als 100% erneuerbare Energie in der Erneuerbare-Energien-Richtlinie
angerechnet. Welche Voraussetzungen grüner Wasserstoff dafür genau erfüllen muss, regelt die
EU-Kommission nun in dem vorgelegten delegierten Rechtsakt, der bisher fehlte.
Konkret benennt der Rechtsakt drei wesentliche Kriterien für die Anerkennung von Wasserstoff als
erneuerbare Energie, wenn der erforderliche Strom aus dem Netz bezogen wird:
 Zusätzlichkeit in Bezug auf erneuerbare Energieerzeugung zeitliche und räumliche Korrelation
zwischen dem Strombezug des Elektrolyseurs und der erneuerbaren Stromerzeugung.
Das Zusätzlichkeitskriterium des delegierten Rechtsaktes regelt, dass neue und ungeförderte
EE-Anlagen kontrahiert werden müssen, damit für den Stromverbrauch durch Elektrolyseure auf dem
Strommarkt zusätzliche Mengen erneuerbare Energien bereitgestellt werden. Um in der
Markthochlaufphase Wasserstoffprojekte nicht zu behindern, ist aber in einer Übergangsphase bis
Ende 2027 die Befreiung hiervon möglich.
Daneben ist eine zeitliche Korrelation zwischen Stromverbrauch der Elektrolyseure und Produktion
der Erzeugungsanlage notwendig. Dieser soll innerhalb derselben Stunde erfolgen. Das heißt, der
erzeugte Erneuerbaren-Strom muss in derselben Stunde für die Produktion von Wasserstoff genutzt
werden. Auch hier gilt eine Übergangsfrist: Bis Ende 2029 reicht eine monatliche Korrelation aus.
Daneben greift auch eine geographische Korrelation. Durch geeignete Standorte für Elektrolyseure
und Erzeugungsanlagen soll zusätzlicher Netzausbaubedarf verhindert werden. Daher müssen
Elektrolyseure laut dem delegierten Rechtsakt grundsätzlich in derselben Stromgebotszone errichtet
werden, wie die Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien. Mitgliedstaaten können aber kleinere
Gebiete für Standorte definieren, um Kompatibilität mit der Netzplanung zu gewährleisten. Eine
Stromgebotszone ist ein Gebiet, in dem ein einheitlicher Strompreis gilt (das gesamte deutsche
Bundesgebiet ist eine Gebotszone).
Die Festlegung der Grünstromkriterien ist Voraussetzung für Investitionssicherheit und den
schnellen Markthochlauf der grünen Wasserstoffwirtschaft. Zudem schafft er die Grundlage für
vergleichbare Wettbewerbsbedingungen EU-weit und die Systemdienlichkeit der Wasserstoffproduktion
in einem zunehmend erneuerbaren Stromsystem.
Daneben hat die Europäische Kommission einen zweiten delegierten Rechtsakt erlassen mit einer
Methode zur Berechnung der Treibhausgaseinsapung von auf der Basis von grünem Wasserstoff
produzierten Kraftstoffen, sogenannten erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs).
Wichtig ist, dass die Methode die Treibhausgasemissionen während des gesamten Lebenszyklus der
RFNBOs berücksichigt. Außerdem werden im Rechtsakt die Kriterien für die Verwendung von CO2
festgeschrieben, das für die Produktion von RFNBOs verwendet werden darf.
Die delegierten Rechtsakte legt die Europäische Kommission auf Grundlage der
Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) vor, deren Überarbeitung sich derzeit noch in den
sogenannten Trilogverhandlungen in Brüssel befindet. Die heute erlassenen Rechtsakte gelten vorerst
formal nur für die Anrechnung auf das Erneuerbare-Energien-Verkehrsziel und sind für die nationalen
Fördersysteme des  Erneuerbare-Energien-Gesetzes und des  Bundes-Immissionsschutzgesetzes von
herausragender Bedeutung. Das Bundesumweltministerium wird für die Förderung von grünem Wasserstoff
im Verkehr im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote nun sehr zeitnah die delegierten Rechtsakte
durch Novellierung der 37. BImSchV umsetzen. Nach Abschluss der Trilogverhandlungen der
RED-II-Revision sollen die delegierten Rechtsakte das zentrale regulatorische Instrument für den
Markthochlauf von grünem Wasserstoff für alle Sektoren werden, also z.B. auch für
Wasserstoffverbrauch in der Industrie gelten.

Kommentar verfassen