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#Zoll verhindert Einfuhr von Waffen und Rauschgift – Zollbeamte stoppen Schmuggler im Bahn-Grenzverkehr und auf dem Fußweg im grenznahen Raum zu Österreich

#Freilassing, #Laufen, #Traunstein, #Rosenheim (ots)

 

Egal ob zu Fuß, mit der Bahn, mit dem Auto oder Fahrrad – Schmuggler nutzen viele Transportmöglichkeiten. So hat das Hauptzollamt Rosenheim mit seiner Kontrolleinheit Verkehrswege am Standort Traunstein stets viel zu tun, insbesondere, um im grenznahen Raum zu Österreich zu verhindern, dass Waffen und Rauschgift ein oder ausgeführt werden.

Ein junger Fahrgast – mit dem Zug aus Richtung Salzburg kommend – verneinte vor kurzem die Frage der Zollbeamten, ob er etwas für den Zoll Relevantes mit sich führe. Da der Zoll nicht locker ließ und dem Befragten klar wurde, dass ihm eine körperliche Durchsuchung bevorstehen würde, holte er freiwillig das in seiner Unterhose mitgeführte 5 Gramm schwere Päckchen Marihuana hervor. Gleich am nächsten Tag – Samstagabend – kontrollierten die Zollbeamten erneut am Bahnhof Freilassing und entdeckten bei einem Zugreisenden, der mit seiner Freundin unterwegs war, 5 Gramm Marihuana in seinem Rucksack. Bei beiden Zugreisenden wird nun wegen des Verdachts der unerlaubten Einfuhr und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln ein Strafverfahren eingeleitet. Aufgrund der geringen Menge wurde auf eine Verhaftung verzichtet. Ob und in welcher Höhe eine Geldstrafe droht, wird noch entschieden.

Unabhängig davon schreitet der Zoll auch beim unerlaubten Verbringen von Schusswaffen ein und sorgt für die Einhaltung des Waffenrechts. Wenige Tage später wurde ein junger Mann am Bahnhof Laufen kontrolliert. Aus Fahrtrichtung Salzburg kommend war dieser aus dem Zug gestiegen. Den Zollbeamten fiel auf, dass sich durch die Jacke des Mannes die Silhouette einer Schusswaffe abzeichnete. In erhöhter Alarmbereitschaft nahmen die Beamten dem Mann die Jacke ab und durchsuchten diese. Tatsächlich befand sich darin eine Soft-Air Pistole mit einem Energiewert von über 0,5 Joule. Für das Führen solch einer täuschend echt wirkenden Pistole ist ein Waffenschein zum Führen erforderlich. Diesen besaß der Reisende nicht. Es wurde daher ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet. Im Anschluss wurde er entlassen.

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