Bundesland Mecklenburg-VorpommernBundesländer

Betreuung der Schülerinnen und Schüler bei Warnstreiks

Oldenburg: Notbetreuung ist abgesichert

An den Schulen in Mecklenburg-Vorpommern kann es im Falle von Warnstreiks der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer zu Unterrichtsausfällen kommen. Bei Warnstreiks werden Grund- und Förderschülerinnen und -schüler an ihren jeweiligen Schulen betreut. Der Landesverband der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und das Ministerium für Bildung und Kindertagesförderung haben eine Vereinbarung über eine Notbetreuung bei Warnstreiks getroffen. Die Vereinbarung gilt für den November und Dezember 2023. Hintergrund sind die angekündigten möglichen Arbeitskampfmaßnahmen in der Entgelttarifrunde 2023.

„An welchen Schulen genau gestreikt wird, ist dem Bildungsministerium nicht bekannt, weil Arbeitgeber die Zahl der Streikenden nicht erfassen dürfen. Dies würde dem individuellen Streikrecht widersprechen“, sagte Bildungsministerin Simone Oldenburg. „Tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer haben das Recht zu streiken. Für Eltern von jüngeren Schülerinnen und Schülern ist jedoch wichtig zu wissen, dass ihre Kinder nicht unbeaufsichtigt sind und an den Schulen betreut werden. Diese Betreuung ist abgesichert“, betonte Oldenburg.

Von den 13.400 Lehrerinnen und Lehrern in Mecklenburg-Vorpommern sind zwei Drittel tarifbeschäftigt. Die Durchführung der Notbetreuung erfolgt bei Bedarf in den komplett bestreikten Grund- und Förderschulen. An den Grund- und Förderschulen, an denen verbeamtete Lehrkräfte eingesetzt sind, übernehmen diese eine Betreuung im Notfall. An denjenigen Schulen, an denen keine verbeamteten Lehrkräfte tätig sind, wird ein Notdienst eingerichtet, soweit dieser dort tatsächlich erforderlich ist.

In Abstimmung mit der Schulleitung sowie den streikenden Lehrkräften werden an jeder Schule, an der eine Notbetreuung erforderlich ist und abhängig davon, wie viele Schülerinnen und Schüler beaufsichtigt werden müssen, mindestens zwei Mitglieder der GEW vom Streik ausgenommen und verrichten die Notbetreuung. Hierbei ist zunächst das Prinzip der Freiwilligkeit zu beachten. Die GEW Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet sich, das in ihren Kräften Stehende zu tun, um die erforderliche Notbetreuung nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Kommentar verfassen