Brandenburg

Brandenburg schafft Voraussetzungen für die Auszahlung des neuen Wohngeldes ab Januar 2023

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft. Mit diesem Gesetz werden Haushalte mit geringem Einkommen spürbare Verbesserungen erfahren, denn das Wohngeld wird neben einer Erweiterung der Einkommensgrenzen durch eine Heizkosten- und Klimakomponente und eine allgemeine Leistungserhöhung erweitert. Brandenburg hat den Wohngeldstellen die dafür notwendige aktualisierte Software direkt zu Jahresbeginn zur Verfügung gestellt.

Bauminister Guido Beermann: „Es ist wichtig, dass das Wohngeld erweitert wird. In der derzeitigen Situation stark ansteigender allgemeiner Lebenshaltungskosten und drastischer Preissteigerungen bei den Energiekosten sind Haushalte mit geringem Einkommen auf eine zeitnahe Unterstützung angewiesen. Durch die Einführung einer Klimakomponente, einer Heizkostenkomponente und durch eine allgemeine Leistungserhöhung werden Berechtigte spürbar mehr Wohngeld erhalten. Durchschnittlich wird die Summe auf das Doppelte steigen. In Brandenburg wurden die technischen Voraussetzungen für den Start dieser verstärkten Unterstützung zum neuen Jahr geschaffen. Die Wohngeld-Software – das sogenannte Wohngeld-Fachverfahren – wurde aktualisiert und steht für die Anwendung bereit.“

Im Bundesdurchschnitt rechnet man mit einer Verdreifachung der Antragsteller beim neuen Wohngeld. Diese deutliche Erweiterung des Anspruchs auf Wohngeld geht mit einer erheblichen Belastung der Wohngeldbehörden einher. Kommunen und Länder haben unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundes zur Erweiterung des Wohngeldanspruches mit den Vorbereitungen auf die größte Wohngeldreform in der Geschichte der Bundesrepublik begonnen. Personelle Engpässe in den Wohngeldstellen und die sehr knapp bemessene Umsetzungszeit können jedoch dazu führen, dass sich die Bearbeitungszeiten bei Neuanträgen in vielen Wohngeldbehörden verlängern. Den Bürgerinnen und Bürgern gehen aber keine Ansprüche verloren. Wohngeld wird – gegebenenfalls auch rückwirkend – ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag eingeht, geleistet, wenn ein Anspruch auf diese Leistung besteht. Bereits wohngeldberechtigte Haushalte müssen keinen neuen Wohngeldantrag stellen – der Wohngeldanspruch ab 1. Januar 2023 wird von Amts wegen neu berechnet.

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