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Das gilt bei Pfandrückgaben – Verbraucherzentrale erklärt, welche Rechte Verbraucher:innen haben

Die Rückgabe von Pfand-Verpackungen ist immer wieder ein Ärgernis bei Verbraucher:innen. Automaten nehmen Dosen oder Flaschen nicht zurück, wenn diese eingedrückt sind oder das Etikett fehlt. Manchmal werden Rücknahme und Pfandauszahlung grundsätzlich verweigert, weil der Bon angeblich zu alt ist. Annett Reinke von der Verbraucherzentrale Brandenburg (VZB) beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Pfandrückgaben.

 

Wo können Kund:innen Pfand-Verpackungen zurückgeben?

Reinke: Bei der Rückgabe gibt es Unterschiede zwischen Mehrweg- und Einweg-Verpackungen. Einweg-Pfandflaschen oder -dosen können Kund:innen in jeder Verkaufsstelle zurückgeben, die Einweg-Produkte aus dem gleichen Material verkauft. Entscheidend ist allein das Material, nicht die Form, Marke oder der Inhalt der Verpackungen.

 

Und wie sieht es bei Mehrweg-Pfandflaschen aus, wo können Kund:innen diese zurückgeben?
Reinke:
 Für Mehrweg-Produkte gilt: Händler:innen müssen nur solche Verpackungen zurücknehmen, die das Geschäft selbst im Angebot hat. Verkauft ein Geschäft beispielsweise nur Einzelflaschen, braucht es auch nur solche zurückzunehmen, keinen Kasten oder eine andere Marke. Tatsächlich erstatten die meisten Geschäfte auch Pfand für Flaschen, die nicht dort nicht gekauft wurden. Verpflichtet sind sie dazu bei Mehrwegprodukten aber nicht.

 

Für alle gilt: Wer Pfand zurückgibt, muss keine neuen Getränke kaufen.

 

Müssen auch kleine Läden alle Verpackungen annehmen?

Reinke: Läden mit einer Verkaufsfläche unter 200 Quadratmetern, wie etwa Kioske oder kleinere Tankstellen, haben Sonderrechte: Sie müssen nur Leergut solcher Marken und Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.

 

Wie lange sind Pfandbons einlösbar?
Reinke:
 Rechtlich sind Pfandbons wie Gutscheine zu behandeln: Sie sind 3 Jahre gültig ab dem Ende des Jahres, in dem sie gedruckt wurden. Mit der Zeit kann es aber passieren, dass Geldsumme oder Datum verblassen und dann nicht mehr gut lesbar sind. Daher lieber so schnell wie möglich einlösen.

 

Sind Pfandbons nur in der Filiale einlösbar, die sie ausgestellt hat?

Reinke: Ja, die Möglichkeit zum Einlösen von Pfandbons beschränkt sich in der Regel auf die Filiale, in der das Leergut zurückgegeben und der Pfandbon erstellt wurde. Sie sind oft auch nicht in einer anderen Filiale derselben Supermarktkette einlösbar.

 

Was ist, wenn die Dose zerdrückt oder das Etikett der Flasche beschädigt ist?

Reinke: Pfandautomaten erkennen das Leergut oft nur, wenn Dosen und Flaschen nicht zerdrückt und Pfandzeichen und Strichcode (EAN-Code) gut erkennbar sind. Trotzdem müssen Geschäfte auch beschädigte Verpackungen gegen Pfanderstattung zurücknehmen. Fehlen allerdings Pfandzeichen und EAN-Code, ist es schwierig, die Verpackung als pfandpflichtig zu identifizieren. Fehlt eine Flasche im Kasten, ist dies kein Grund, die Annahme eines Kastens mit der Erklärung zu verweigern, das Geschäft nehme nur komplette Kästen zurück. Der Abzug des Pfandes für die fehlende Falsche ist gerechtfertigt, mehr jedoch nicht.

 

Was tun, wenn ein Geschäft Rücknahme und Pfanderstattung zu Unrecht verweigert?

Reinke: Personal oder Filialleitung ansprechen. Gerne können Verbraucher:innen sich hierzu auch an die Beschwerdebox der Verbraucherzentrale wenden oder unseren Musterbrief (nur für Einweg) verwenden.

 

Weitere Informationen zu dem Thema finden Sie unterFragen und Antworten zum Einweg-Pfand („Dosenpfand“) oder Mehrweg oder Einweg: Unterschiede und Regeln bei Getränken

Über die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V.

Die Verbraucherzentrale Brandenburg e.V. (VZB) ist die wichtigste Interessenvertretung der Brandenburger Verbraucher:innen gegenüber Wirtschaft und Politik. Sie bietet unabhängige Verbraucherberatung, -information und -bildung zu zahlreichen Themen: Markt & Recht, Reise & Freizeit, Finanzen & Versicherungen, Lebensmittel & Ernährung, Digitales & Telekommunikation, Energie, Bauen & Wohnen. Zudem berät sie zu deutsch-polnischem Verbraucherrecht.

Darüber hinaus mahnt die VZB Unternehmen ab, die zu Ungunsten von Verbraucher:innen gegen geltendes Recht verstoßen und klärt die Öffentlichkeit über Verbraucherrechte, Abzockmaschen und Spartipps auf.

Aktuelle Informationen gibt es auf www.verbraucherzentrale-brandenburg.de

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