BrandenburgLandkreis Teltow-Fläming

Teltow-Fläming: Auswirkungen des EEG auf den Baumschutz

Energiewende contra Baumschutz

Verwaltungshandeln erklärt: Die Neuregelungen des § 2 Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) – Auswirkungen auf den Baumschutz

Auswirkungen auf den Baumschutz haben die Neuregelungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Untere Naturschutzbehörde Teltow-Fläming nimmt vermehrte Anfragen zu diesem Thema zum Anlass, um die aktuelle Rechtslage für die Bearbeitung von Anträgen auf Baumfällgenehmigungen zu erläutern.

Bedeutung von Bäumen

Bäume sind für eine lebenswerte Umwelt von großer Bedeutung – das wurde zuletzt gerade im Zusammenhang mit stetig steigenden Temperaturen in Zeiten des Klimawandels festgestellt. Sie wirken stimmungsaufhellend und beruhigend. Sie haben einen hohen ökologischen Wert, denn sie sind Lebensraum für Vögel, Kleinsäuger und Insekten. Sie sind Staub- als auch Schadstofffilter, binden Kohlendioxid und produzieren Sauerstoff. Sie sorgen für angenehme Luftfeuchte und Kühle, und im Sommer spenden sie Schatten.

Baumschutzsatzungen

Mit Baumschutzsatzungen oder Baumschutzverordnungen wollen Städte, Gemeinden und Kreise ihre Bäume vor Fällungen, schwerwiegenden Schnittmaßnahmen sowie anderen schädigenden Handlungen bewahren. Der Landkreis Teltow-Fläming hat mit seiner Baumschutzverordnung alle Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm, gemessen in 1,30 Meter Höhe vom Erdboden geschützt. Diese Verordnung findet im gesamten Kreisgebiet Anwendung. Ausgenommen hiervon sind Innenbereiche jener Gemeinden und Städte, die eine eigene Baumschutzsatzung erlassen haben.

Neue Regelungen

Trotz der aufgeführten Regelwerke wird der Schutz und der Erhalt von Bäumen in Zukunft schwieriger. Denn zur Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien hat der Gesetzgeber in § 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) festgelegt, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ein überragendes öffentliches Interesse darstellt und der öffentlichen Sicherheit dient. Damit hat der Gesetzgeber eine Wertentscheidung getroffen. Dem Ausbau erneuerbarer Energien ist namentlich bei Abwägungsentscheidungen ein deutlich erhöhtes Gewicht beizumessen. Entgegen anderslautenden Meinungen werden bestehende Baumschutzsatzungen und -verordnungen deswegen aber nicht funktionslos. Sie verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, und es besteht auch nicht die Pflicht zur nachträglichen Aufnahme einer Ausnahmeregelung zugunsten von PV-Anlagen.

Belange müssen im Einzelfall weiter abgewogen werden

Der § 2 EEG führt nicht dazu, dass ein absoluter ausnahmsloser Vorrang der erneuerbaren Energien besteht. Es wird immer zuerst zu prüfen sein, ob und inwieweit der Erhalt des geschützten Baumes der Errichtung oder dem Betrieb einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien tatsächlich entgegensteht. Wenn ein solcher Konflikt besteht, erfolgt in jedem Einzelfall eine umfassende Abwägung mit den jeweils betroffenen Interessen. Nach der bisher zu solchen Fällen vorliegenden Rechtsprechung können geringe Besonnungseinbußen im Einzelfall durchaus zumutbar sein.

Es ist eben nicht so, dass unter dem Vorwand der Errichtung und des Betriebes einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien sämtliche Bäume beseitigt werden dürfen. Überwiegt der öffentliche Belang des Baumschutzes im konkreten Fall gegenüber dem überragenden öffentlichen Interesse an dem Ausbau erneuerbarer Energien, wird die Entscheidung zugunsten des Erhalts des geschützten Baumes ausfallen.

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