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Urteile wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern und wegen Diebstahls in mehreren Fällen rechtskräftig

  1. Mit Urteil vom 18.03.2022 hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich vier Angeklagte im Alter von 25, 26, 33 und 36 Jahren u. a. wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt. Der 36 Jahre alte Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 2 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren, sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt. Der 25 Jahre alte Angeklagte sowie der 33 Jahre alte Angeklagte wurden wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten bzw. 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der 25-jährige Angeklagte hatte seine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten akzeptiert und kein Rechtsmittel geführt.

Der Bundesgerichtshof hat die von dem 36 Jahre alten Hauptangeklagten eingelegte Revision sowie die Revision seines 33 Jahre alten Bruders mit Beschluss vom 29. November 2022 (Az.: 3 StR 238/22) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Darüber hinaus hat die Kammer den 26 Jahre alten Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren sowie wegen versuchten Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit versuchtem Missbrauch von Ausweispapieren zu einer Gesamtfreiheitstrafe von 1 Jahr verurteilt, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dessen Revision hatte insoweit Erfolg, als das Revisionsgericht den Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte des Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren sowie des versuchten Einschleusens von Ausländern schuldig ist. Der Schuldausspruch zum versuchten Missbrauch von Ausweispapieren ist damit entfallen, sodass in Bezug auf diesen Angeklagten hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Einschleusens von Ausländern eine Neubewertung der Strafe zu erfolgen hat. Im Übrigen ist die weitergehende Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen worden.

Die Kammer hatte festgestellt, dass der 36 Jahre alte Hauptangeklagte im Jahr 2020 mehrfach die unerlaubte Einreise von syrischen Staatsangehörigen in die Bundesrepublik bzw. in benachbarte Zielländer organisiert und hierfür ein entsprechendes Entgelt erhalten hat. Für die Umsetzung dieser Schleusungen flog der 26 Jahre alte Angeklagte mehrfach u. a. nach Griechenland, um die schleusungswillige Person zu begleiten und die entsprechenden Ausweispapiere zu übergeben. Im Februar 2021 kam es zu einer weiteren – vom Hauptangeklagten organisierten –   Schleusung von insgesamt neun Personen auf dem Landweg nach Deutschland. Die PKW, in welchen die schleusungswilligen Personen teilweise im Kofferraum über die Grenze verbracht wurden, wurden von den 25- und 33-jährigen Angeklagten geführt.

 

Das Urteil ist damit bezüglich des 36 Jahre alten Hauptangeklagten und der 25 und 33 Jahre alten Mitangeklagten insgesamt rechtskräftig.

 

  1. Mit Urteil vom 16.05.2022 hat die 1. Große Strafkammer einen heute 54 Jahre alten Angeklagten wegen Diebstahls in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

 

Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte in der Zeit von März bis August 2021 diverse Diebstähle u. a. vom Gelände des Bauhofs der Stadt Norden sowie zum Nachteil verschiedener Baustoffhandel begangen hat.

 

Der Bundesgerichtshof hat die von dem Angeklagten eingelegte Revision mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 (Az.: 3 StR 335/22) – unter geringfügiger Abänderung der Einziehungsentscheidung – als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

 

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

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