Politik

Anpassungen und Erleichterungen in den Energiepreisbremsengesetzen passieren Bundesrat

Der Bundesrat hat sich heute mit den am 23. Juni vom Bundestag beschlossenen Änderungen des
Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, des Strompreisbremsegesetzes (Energiepreisbremsengesetze) und
weiterer energiewirtschaftlicher und sozialrechtlicher Gesetze abschließend befasst. Die Regelungen
können daher noch im Juli 2023 in Kraft treten. Umfasst sind auch Anpassungen im
Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Bundes-Immissionsschutzgesetz, im Energiefinanzierungsgesetz, im
Windenergieflächenbedarfsgesetz sowie im Energiewirtschaftsgesetz. Die eilbedürftigen Regelungen
haben einen Bezug zur Energiekrise und dienen der Verfahrensvereinfachung oder -beschleunigung.Die
Anpassungen im Einzelnen:
Energiepreisbremsengesetze
Bei den ergänzenden Änderungen zu den Energiepreisbremsengesetzen handelt es sich vor allem um
technische und klarstellende Anpassungen. So wird eine Hinweispflicht für Lieferanten gegenüber
Letztverbrauchern und Kunden im Falle von Preiserhöhungen und Vertrags-Neuabschlüssen aufgenommen,
dass sich ein Preisvergleich trotz der Energiepreisbremsen lohnt.
Weitere Änderungen sind:
Nachtspeicherheizung/ Wärmepumpen: Der einheitliche Referenzpreis von 40 ct/kWh führt bei
Privathaushalten, die eine elektrisch betriebene Heizung nutzen, zu einer sozialen Ungerechtigkeit,
da diese durch die Preisbremse mitunter gar nicht oder nur sehr geringfügig entlastet werden. Denn
Heizstrom kann in der Regel zu deutlich niedrigeren Preisen bezogen werden als Haushaltsstrom. Aus
diesem Grund soll für Netzentnahmestellen, die weniger als 30.000 Kilowattstunden im Jahr
verbrauchen und die über einen zeitvariablen Tarif beliefert werden (Hochtarif/Niedertarif-Kunden),
der Referenzpreis für Niedertarife (Nachtstromtarife) von 40 auf 28 Cent je Kilowattstunde gesenkt
werden. Die Auszahlung der zusätzlichen Entlastung erfolgt bis spätestens 31.12.2023, wobei das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen zwischen zwei Auszahlungswegen wählen darf. So ist abweichend
von der monatlichen Entlastung auch eine einmalige Entlastung bis Ende Dezember 2023 möglich.
Klarstellungen im Boni- und Dividendenverbot: Beim Boni- und Dividendenverbot für Unternehmen, die
Entlastungen nach den Preisbremsen erhalten, wird unter anderem die Rechtsfolge eines Verstoßes
klargestellt. Im Fall eines Verstoßes sollen zu viel geleitestete Entlastungen durch die
Prüfbehörde zurückgefordert werden. Die Boni- und Dividendenauszahlungen werden nicht automatisch
unwirksam, sie sind aber vom Boni-Empfänger zurückzuzahlen. Zudem wird der zeitliche
Anwendungsbereich nochmal klargestellt. Dabei sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Boni und
Dividenden, die im Jahr 2023 begründet werden, dürfen nicht gewährt werden, also weder während noch
nach Auslaufen der Energiepreisbremsen. Boni und Dividenden, die vor dem Kalenderjahr 2023
begründet wurden, unterliegen einer Sperre: Sie dürfen während des Zeitraums, in dem ein
betroffenes Unternehmen Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen erhält, nicht ausgezahlt
werden.
Anpassung des Entlastungsbetrags:
Eingeführt wird eine zusätzliche Entlastungsregelung für Unternehmen, die 2021 mindestens 40
Prozent weniger Energie verbraucht haben, die auf staatliche Corona-Maßnahmen oder die
Flutkatastrophen des Jahres zurückgehen. Hier kann es zu Härtefällen kommen, wenn Unternehmen
z.B.–zum Beispiel aufgrund staatlicher Betriebsschließungen 2021 weniger Verbräuche hatten und
dadurch ihr Entlastungskontingent bei den Preisbremsen erheblich reduziert sein könnte. Für solche
Härtefälle wird ein Korrekturmechanismus in den Preisbremsen eingeführt. Dabei sind die
beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten.
Ausgestaltung des sog.–sogenannten „Claw-Back-Mechanismus“:
Es wird konkretisiert, wie zu viel gewährte Entlastungen im Rahmen der Energiepreisbremsen
zurückzufordern sind. Der Rückforderungsmechanismus wird u.a.–unter anderem um die Möglichkeit
eines Forderungsübergangs von den Energieversorgungsunternehmen (EVU) auf die Prüfbehörde erweitert
und die Möglichkeit einer antragslosen Feststellung der beihilferechtlichen Höchstgrenzen durch die
Prüfbehörde geschaffen.
Verlängerung EnSiG 3.0-Regelung bei Biogas (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) und bei
Windenergieanlagen im § 31k Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Auch im kommenden Winter ist für Biogas vorgesehen, dass die Einspeisevergütung oder Marktprämie
für die gesamte Bemessungsleistung der Anlage gezahlt wird. Außerdem entfällt die Bonuszahlung für
die Verwendung nachwachsender Rohstoffe („Güllebonus“) nicht, wenn der Mindestanteil von Gülle
unterschritten wird.
Die Regelungen dient dazu, die Erdgasverstromung zu verringern. Sie bedürfen der
beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Um die Biogasproduktion noch mehr zu erleichtern, wird die im EEG–Erneuerbare-Energien-Gesetz
geregelte Mindestverweildauer für Gärreste von 150 Tagen vorrübergehend aufgehoben.
Durch die Wiederaufnahme des § 31k BImSchG–Bundes-Immissionsschutzgesetz werden weiterhin
befristet Abweichungen von Vorgaben zu Geräuschwerten und zur Vermeidung von Schattenwurf bei
Windenergieanlagen zugelassen, solange die Alarm- oder Notfallstufe des Notfallplans Gas gilt. §
31k BImSchG–Bundes-Immissionsschutzgesetz wird nach seinem Außerkrafttreten wieder aufgenommen.
Die Wiedereinführung soll sicherstellen, dass Windenergieanlagen auch im kommenden Winter so
genutzt werden können, wie bereits während des vergangenen Winters.
Klarstellung zum Netzanschluss von Photovoltaik-Anlagen (Erneuerbare- Energien-Gesetz (EEG)
Im Kontext der EU-Notfall-Verordnung zum beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien wird
klarstellt, dass vorübergehend Solaranlagen bis 50 Kilowatt installierter Leistung bei
ausreichender Kapazität des bestehenden Netzanschlusses an das Netz angeschlossen werden können,
wenn der Netzbetreiber auf ein Netzanschlussbegehren nicht innerhalb eines Monats reagiert. Dazu
wird die Regelung aus § 8 Absatz 5 Satz 3 EEG–Erneuerbare-Energien-Gesetz auf Anschlussbegehren,
die vor dem 01. Juli 2024 gestellt werden, entsprechend angewandt.
Anpassungen bei Härtefallregelung für stromkostenintensive Unternehmen (Energiefinanzierungsgesetz
– EnFG)
Der einschlägige § 67 EnFG–Energiefinanzierungsgesetz wird so geändert, dass Unternehmen, die in
den Jahren 2022 oder 2023 eine Umlagenbegrenzung (z.B.–zum Beispiel Offshore- oder KWKG-Umlage)
erhalten und ihre individuelle Stromkostenintensität nachgewiesen haben, in der Phase des
gestaffelten Auslaufens der Förderung ihre individuelle Stromkostenintensität nicht mehr nachweisen
müssen. Die beihilferechtlichen Gespräche mit der Europäischen Kommission hierzu laufen.
Umsetzung „Länderöffnungsklausel“ (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)
In Folge des Beschlusses des Koalitionsausschusses vom 28. März 2023 zur kurzfristigen
Bereitstellung zusätzlicher Flächen für die Windenergienutzung wird zur Umsetzung der sogenannten
„Länderöffnungsklausel“ klargestellt, dass die Länder die Flächenbeitragswerte erhöhen können und
den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, die Stichtage nach dem
WindBG–Windenergieflächenbedarfsgesetz vorzuziehen. Angeordnet wird, dass auch die Rechtsfolgen
des Baugesetzbuchs an diese landesrechtlichen Vorgaben anknüpfen, soweit die Länder davon Gebrauch
machen.
Erleichterungen beim vorzeitigen Baubeginn von Netzausbauvorhaben (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG)
Die Änderungen bei § 44c EnWG–Energiewirtschaftsgesetz erleichtern die Zulassung des vorzeitigen
Baubeginns bei Stromnetzausbau-Vorhaben und tragen so zu einer Beschleunigung der Verfahren bei.
Nach der Regelung reicht es nun bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange aus, wenn die
Stellungnahmen derjenigen Träger öffentlicher Belange und Gebietskörperschaften berücksichtigt
werden, deren Belange am Ort der konkreten Maßnahme, die durch den vorzeitigen Baubeginn zugelassen
wird, berührt sind. Zudem wird klargestellt, dass die Regelungen zu einem frühen Zeitpunkt im
Verfahren angewendet werden können.

Kommentar verfassen