Politik

Bundeskabinett verabschiedet Gas- und Strompreisbremse – Wichtige Entlastung für Verbraucherinnen und Verbraucher und die Wirtschaft

Das Kabinett hat heute im Umlaufverfahren die Gesetzentwürfe für die Strom-, Gas und
Wärmepreisbremsen beschlossen. Mit den Preisbremsen werden Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso
wie die Wirtschaft entlastet und vor sehr hohen Energiepreisen geschützt.
Die Gesetzentwürfe wurden in enger Zusammenarbeit von Bundeskanzleramt, dem Bundesfinanzministerium
und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erarbeitet. Die Bundesregierung hat sie
heute gebilligt.
Die zusammen erarbeiteten Regelungen sehen vor, dass Strom-, Gas- und Wärmpreise für einen Anteil
des Verbrauchs nach oben begrenzt werden und nicht mehr über diese Grenzen hinaus steigen dürfen.
Das schützt alle Haushalte und Unternehmen, genauso wie etwa Krankenhäuser, Pflegeheime und
kulturelle Einrichtungen. Alle, die bereits sehr hohe Preise zahlen, werden entlastet. Die
Preisbegrenzungen beziehen sich auf einen großen Teil ihres bisherigen Energieverbrauchs.
Die Preisbremsen gelten von März 2023 an, dann werden aber auch rückwirkend die Kosten von Januar
und Februar begrenzt. Damit wirken die Preisbremsen im gesamten Jahr 2023 bis zum April 2024. Die
Strom-, Gas- und Wärmpreisbremsen sind das Herzstück des wirtschaftlichen Abwehrschirms mit einem
Volumen von insgesamt 200 Milliarden Euro. Durch eine Abschöpfung von Zufallsgewinnen werden auch
Stromerzeugungsunternehmen an der Finanzierung beteiligt.
Die Regelungen zu Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sind in zwei von Bundeskanzlersamt,
Bundesfinanzministerium und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz zusammen
erarbeiteten Gesetzentwürfen gebündelt. Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor,
dass für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit einem Gas- und Wärmeverbrauch unter
1,5 Mio. kWh im Jahr, sowie Pflegeeinrichtungen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen, der
Gaspreis von März 2023 bis April 2024 auf 12 Cent brutto pro Kilowattstunde begrenzt wird, für
Wärme auf 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde.
Diese Deckelung des Preises gilt für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten
Jahresverbrauchs. Für den Verbrauch, der dieses Kontingent übersteigt, muss weiterhin der
vertraglich vereinbarte Preis gezahlt werden. Im März 2023 werden rückwirkend auch die
Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Die befristete Gas- und Wärmepreisbremse soll ab Januar 2023 auch der von den hohen Preisen
betroffenen Industrie dabei helfen, Produktion und Beschäftigung zu sichern. Der Preis pro
Kilowattstunde Gas wird für Industriekunden auf 7 Cent netto gedeckelt. Bei Wärme liegt dieser
Preis bei 7,5 Cent netto. Die gesetzlich festgelegten Preise gelten für 70 Prozent des
Jahresverbrauchs im Jahr 2021.
Das Gesetz zur Strompreisbremse soll ebenfalls vom 1. März 2023 bis 30. April 2024 gelten. Im März
werden auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Der
Strompreis für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen (mit einem Stromverbrauch
von bis zu 30 000 kWh pro Jahr) wird bei 40 ct/kWh brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben,
Umlagen und Netzentgelte, begrenzt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des
prognostizierten Jahresverbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich
Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Hinzu kommen Härtefall-Regelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen, die durch die
steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind, z.B. für Mieterinnen und Mieter,
Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung. Erhalten einzelne Unternehmen insgesamt
hohe Förderbeträge, müssen beihilferechtliche Vorgaben eingehalten werden.
Die Energiepreisbremsen sind notwendig geworden, weil sich in Folge des völkerrechtswidrigen
Angriffs Russlands auf die Ukraine die europäischen Großhandelspreise für Erdgas innerhalb eines
Jahres vervielfacht hatten.
Das hat auch die Preise für Strom und Fernwärme in die Höhe getrieben. Die hohen Energiepreise
schlagen sich je nach Vertragsart und Laufzeit unterschiedlich deutlich und unterschiedlich schnell
in den Rechnungen für Haushalte und Unternehmen nieder. Durch die enormen Preissteigerungen ist
dabei nicht nur die energieintensive Industrie gefährdet, alle Unternehmen müssen mit steigenden
Produktionskosten rechnen. Viele Unternehmen haben deshalb bereits begonnen, die Preise für ihre
Endprodukte zu erhöhen. Dies ist ein maßgeblicher Grund für die derzeit hohen Inflationsraten.
Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen
im Strommarkt refinanziert. Die Bundesregierung setzt damit die Vorgaben aus der Notfallverordnung
(EU) 2022/1854 um. Die Vorgaben aus der EU-Verordnung sind verbindlich und sind national anzuwenden
bzw. umzusetzen.
Die Abschöpfung wird so ausgestaltet, dass einerseits ein angemessener Erlös zum wirtschaftlichen
Betrieb der Anlagen gewährleistetet, andererseits ein substanzieller Beitrag zur Entlastung für die
Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der Wirtschaft geleistet wird. Adressiert werden nur Gewinne
in einer Höhe, mit der niemand gerechnet hat.
Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1. Dezember 2022. Zu diesem Zeitpunkt haben die Mitgliedstaaten nach
der EU-Verordnung über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise eine
Erlösobergrenze am Strommarkt vorzusehen. Die Laufzeit der Abschöpfung ist zunächst bis zum 30.
Juni 2023 befristet, kann aber – im Lichte der Review durch die EU-Kommission – zu einem späteren
Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30. April 2024. Damit
wurde der Zeitraum noch mal im Vergleich zu den ursprünglichen Überlegungen verkürzt.
Einen Kurzüberblick finden Sie hier.
Den Gesetzentwurf zur Gaspreisbremse finden Sie hier.
Den Gesetzentwurf zur Strompreisbremse finden Sie hier.

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