Brandenburg

Frauen vor häuslicher Gewalt schützen

In seiner Sitzung führte der Ausschuss für Inneres und Kommunales des Brandenburger Landtages eine Anhörung zum „Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ durch. Der Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigt, Änderungen im Brandenburgischen Polizeigesetz und weiteren Landesgesetzen vorzunehmen, mit dem Ziel, einen besseren Schutz vor häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen zu schaffen.

Insgesamt brachten 12 Anzuhörende ihre Expertisen in den Ausschuss ein.

Uwe Adler, innenpolitischer Sprecher der SPD Fraktion im Landtag Brandenburg dazu: „Das Ziel, Gewalt gegen Frauen zu verhindern und vor häuslicher Gewalt zu schützen, ist nicht nur eine politische, sondern eine gesellschaftliche Aufgabe, die weit über die Veränderungen der polizeilichen Befugnisse hinausgeht. Die Komplexität des Themas, aber auch dessen Tragweite zeigt sich nicht zuletzt an der Bandbreite der Anzuhörenden und den unterschiedlichen Gesichtspunkten, die wir im Rahmen der Gesetzgebung berücksichtigen müssen. Nicht nur der Schutz von Opfern, sondern auch und vor allem die Prävention muss für uns der Maßstab unseres Handels sein. Denn jedes Opfer ist nicht nur eine Zahl in der Statistik, sondern ein menschliches Schicksal, für das wir mit unserem politischen Handeln Verantwortung tragen.“

Andreas Noack, Mitglied im Ausschuss und SPD-Landtagsabgeordneter aus Oberhavel, betonnt: „Die Anhörung von Experten im Innenausschuss hat deutlich erkennen lassen, dass es eine breite Zustimmung zu den geplanten Veränderungen im Polizeigesetz und im Rettungsdienstgesetz geben sollte und diese bereits überfällig war. Zur Verhinderung von häuslicher Gewalt insbesondere gegen Frauen ist nicht nur Abschreckung notwendig, sondern vor allen Dingen eine Vernetzung und der Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten wie Polizei, Rettungsdiensten und den Beratungsstellen.

Hintergrund:

Das „Gesetz zur Verhinderung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt“ ist ein Gesetzentwurf der Landesregierung (Drucksache 7/7349 (Neudruck)). Er wurde am 08.03.2023 in den Landtag Brandenburg eingebracht und am 23.03.2023 in erster Lesung im Plenum behandelt.

Durch das Gesetz soll zum einen das Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) Anpassungen unterzogen werden, die sich vor allem auf die Befugnisse im Hinblick auf die Täter und die Einführung zusätzlicher Maßnahmen, die bereits im Vorfeld konkreter Gefahren eingreifen können, konzentrieren. Darüber hinaus sind Änderungen in anderen Landesgesetzen geplant, um den Schutz von Opfern von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu stärken. Ziel ist es, dieses Problem umfassend anzugehen, indem sowohl die Täterverfolgung verbessert als auch präventive Maßnahmen zur Erkennung und Verhinderung dieser Gewaltphänomene verstärkt werden.

Konkret sieht der Gesetzentwurf derzeit unter anderem vor:

–       die Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in sogenannten „Hochrisikofällen“ bei potenziellen Sexual- und Gewaltstraftätern, bei Nachstellungen mit hohem Schädigungspotenzial und erforderlichenfalls zur Kontrolle von Kontakt-, Näherungs- und Rückkehrverboten

–       die Anordnungen der Wohnungsverweisung und des Rückkehrverbotes bereits bei konkreten Gefahren und mit verlängerter Höchstfrist von zwei Wochen anstelle der bislang normierten zehn Tage (§ 16a Absatz 1 und 5 Bbg-PolG),

–       anstelle der bloßen Beratung durch Polizeivollzugsbeamte vor Ort eine polizeilich zur Gefahrenabwehr veranlasste Kontaktaufnahme durch eine Beratungsstelle (§ 16a Absatz 4 BbgPolG),

–    die Unterstützung bei der alternativen Unterbringung gefährdeter Personen in Schutzeinrichtungen

–     die Möglichkeit zur Erteilung von Kontaktbeschränkungen

–     die Möglichkeit zur Erteilung von Verhaltensauflagen für potenzielle Straftäter häuslicher Gewalt in Form der Beschränkungen für den Aufenthalt in der Wohnung unter Einfluss alkoholischer Getränke und in Form der verpflichtenden Teilnahme an Gewaltpräventionsberatungen

–    die Absicherung der Anordnungen durch Aufnahme entsprechender Bußgeldtatbestände

–    die Erweiterung des Schutzgewahrsams für eine Ordnungswidrigkeit nach § 16d BbgPolG

–    Erweiterung der polizeilichen Möglichkeiten zum Opferschutz in sogenannten „Hochrisikofällen“ außerhalb der Anwendungsmöglichkeiten nach dem Zeugenschutzharmonisierungsgesetz

–     Befugnisse zur Einschränkung der Verwendung personenbezogener Daten zum Zwecke des Opferschutzes

–     die Verbesserung der Hinweislage durch Einbeziehung weiterer Instanzen sozialer Kontrolle durch Schaffung einer Hinweismöglichkeit zu Verdachtslagen häuslicher Gewalt für Notfallsanitäterinnen und –sanitäter sowie Notärztinnen und Notärzte, aber auch Rettungsassistentinnen und –assistenten in den Grenzen der zeitlichen Befristung des § 6 Abs. 7 Landesrettungsdienstplanverordnung (LRDPV)

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