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Hinweis erweist sich als Volltreffer – #Zoll beendet illegalen Aufenthalt und illegale Beschäftigung

#Dortmund (ots)

 

Am 19. Oktober 2023 überprüften Beamte der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Dortmund aufgrund eines Hinweises eine Baustelle in Dortmund Bodelschwingh. Bei der Kontrolle wurden elf serbische Männer arbeitend angetroffen. Die Männer gaben an, für slowenische Firmen zu arbeiten.

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, haben verschiedene Regeln bezüglich der Anmeldung ihrer Arbeitnehmer zu beachten. Die slowenischen Firmen müssen die entsandten Arbeitnehmer z.B. einer Meldung nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz unterziehen und eine Bescheinigung vorlegen, dass die Arbeitnehmer in Slowenien zur Sozialversicherung angemeldet sind. Eine entsprechende Meldung erfolgte nach ersten Erkenntnissen nicht und nur einer der Männer verfügt über eine Bescheinigung, dass während einer Entsendung das Sozialversicherungsrecht des Entsendelandes weiter gilt.

Um einer Beschäftigung nachgehen zu dürfen, benötigen serbische Staatsangehörige außerdem einen Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Tätigkeit im Bundesgebiet berechtigt. Grundsätzlich sind die slowenischen Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass sie für ihre Arbeitnehmer, die sie nach Deutschland entsenden, die richtigen Aufenthaltstitel beantragen bzw. diese vorliegen.

Zwei der 20 bis 65-jährigen Männer verfügten zwar über slowenische Aufenthaltstitel, über deutsche Aufenthaltstitel verfügten jedoch alle Personen nicht. Die Zöllner leiteten daher Strafverfahren wegen des Verdachts des illegalen Aufenthalts gegen sie ein. Über den weiteren Verbleib der Beschuldigten entscheidet nun die Ausländerbehörde.

Gegen die slowenischen Arbeitgeber wird nun wegen Beihilfe zum illegalen Aufenthalt ermittelt. Außerdem erwarten sie Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen der Nichtmeldung der Arbeitnehmer. Ihnen droht ein Bußgeld bis zu 30.000 Euro.

Zusatzinformation:

Den deutschen Auftraggeber erwartet ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, weil er als Unternehmer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang ausführen ließ, indem er einen anderen Unternehmer beauftragte, von dem er wusste oder fahrlässig nicht wusste, dass dieser zur Erfüllung dieses Auftrags entgegen der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt oder ein Nachunternehmen einsetzt oder es zulässt, dass ein Nachunternehmen tätig wird, das entgegen der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes eine Ausländerin oder einen Ausländer beschäftigt. Ihm droht ein Bußgeld bis zu 500.000 Euro.

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