BrandenburgLandkreis Prignitz

Mitglieder für Jugendhilfeausschuss gesucht

Für die nächste Wahlperiode werden aus dem Kreis der anerkannten freien Träger
der Jugendhilfe Frauen und Männer gesucht, die im Jugendhilfeausschuss mitwirken
wollen. Dafür bittet der Sachbereich Jugend-, Sozial- und Gesundheitsmanagement
um Vorschläge bis zum 16. April 2024.
Nach der Kommunalwahl im Juni dieses Jahres steht auch wieder die Wahl von Mitgliedern des
Jugendhilfeausschusses des Landkreises Prignitz für die Wahlperiode 2024-2029 an.
Der Prignitzer Jugendhilfeausschuss besteht insgesamt aus zehn stimmberechtigten
Mitgliedern. Sechs davon sind Mitglieder des Kreistages oder in der Jugendhilfe erfahrene
Männer, Frauen und Jugendliche, die zum Zeitpunkt der Wahl das 14. Lebensjahr vollendet
haben.
Die restlichen vier Mitglieder sind Frauen und Männer, die von den im Landkreis wirkenden und
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe benannt und dann gewählt werden.
So ist es in § 6 Ziff. 2 der Satzung über das Jugendamt des Landkreises Prignitz geregelt. Sie
wurde in ihrer jetzigen Form vom Kreistag im Juni 2012 beschlossen.
Wer als freier Träger der Jugendhilfe im Landkreis Interesse daran hat, ist nun aufgefordert,
namentliche Vorschläge zur Besetzung des neuen Jugendhilfeausschusses zu
unterbreiten.
Die Vorschläge sollen neben der Angabe des Namens der Person folgende weitere Angaben
beinhalten:
– Alter der vorgeschlagenen Person
– aktuell ausgeübte Tätigkeit
– kurze Begründung des Vorschlages

(unter der Fragestellung: Was kann die vorgeschlagene Person
aus der Sicht des Trägers in die Arbeit des Jugendhilfeausschusses
einbringen?)
Die Vorschläge sind einzureichen beim:
Landkreis Prignitz
Geschäftsbereich III
Sachbereich Jugend-, Sozial- und Gesundheitsmanagement
Herrn Winkler
Berliner Straße 49
19348 Perleberg
Der Einsendeschluss ist der 16. April 2024.
Gesetzliche Grundlagen: Die Aufgaben des Jugendamtes werden gemäß § 70 SGB VIII durch
den Jugendhilfeausschuss und die Verwaltung des Jugendamtes vorgenommen. Der § 71 SGB
VIII regelt die Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses. Nähere Bestimmungen zu
dieser Regelung finden sich in den §§ 5 und 6 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Achten
Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG) des Landes Brandenburg in
seiner geänderten Fassung vom 28. Juni 2023.
Der § 5 Absatz 2 AGKJHG des Landes Brandenburg legt fest, dass die stimmberechtigten
Mitglieder für die Wahlperiode des Kreistages von diesem gewählt werden. Für jedes
stimmberechtigte Mitglied ist eine Vertretung zu wählen.

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