Panorama

Schertz Bergmann Rechtsanwälte erwirkt für Till Lindemann weitgehendes Verbot gegen den SPIEGEL

Berlin (ots)

 

Als Rechtsanwälte von Till Lindemann geben wir folgendes bekannt:

Der SPIEGEL hatte in einem auf der Titelseite angekündigten Artikel vom 10.06.2023 (Ausgabe Nr. 24/2023) unter der Überschrift „Götterdämmerung“ über Vorwürfe verschiedener Frauen berichtet. Der Artikel wurde parallel über das Online-Abonnement SPIEGEL+ unter der Überschrift „Sex, Macht, Alkohol – Was die jungen Frauen aus der Row Zero berichten“ veröffentlicht.

Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 14.07.2023 wurde dem SPIEGEL nunmehr untersagt, den Verdacht zu erwecken, Till Lindemann habe Frauen bei Konzerten der Gruppe „Rammstein“ mithilfe von K.O.-Tropfen/Drogen/Alkohol betäubt oder betäuben lassen, um ihm zu ermöglichen, sexuelle Handlungen an den Frauen vornehmen zu können.

Das Landgericht Hamburg hält in den Entscheidungsgründen des Beschlusses fest, dass es für die Erhebung dieses schwerwiegenden Verdachts an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen fehle. Konkret heißt es hierzu:

„Keine Aussage der Zeuginnen, welche ihre Angaben an Eides statt versichert haben bzw. gegenüber den Autorinnen der Antragsgegnerin getätigt haben (vgl. eidesstattliche Versicherungen der Autorinnen der Antragsgegnerin …) trägt den Verdacht, dass der Antragsteller Frauen bei Konzerten mit Hilfe von K.O.-Tropfen/Alkohol/Drogen betäubt hat bzw. hat betäuben lassen, um ihm zu ermöglichen, sexuelle Handlungen an den Frauen vornehmen zu können.“

Der Verweis auf die unzureichenden eidesstattlichen Versicherungen der angeblichen Zeuginnen ist deshalb von besonderer Relevanz, weil der SPIEGEL seine Berichterstattung öffentlichkeitswirksam auf angebliche Gespräche mit einem Dutzend Frauen und zudem auf die Unterzeichnung mehrerer eidesstattlicher Versicherungen gestützt hat.

Mit der Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist der schwerwiegendste Vorwurf, der im angegriffenen SPIEGEL-Artikel erhoben wurde, gerichtlich verboten worden.

Darüber hinaus wurden dem SPIEGEL zwei falsche Tatsachenbehauptungen untersagt.

Das gerichtliche Verbot umfasst 18 teilweise lange Passagen des Artikels, die auf 6 Seiten der einstweiligen Verfügung im Einzelnen wiedergegeben werden.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg steht beispielhaft für eine in jüngster Zeit völlig aus dem Ruder gelaufene Verdachtsberichterstattung zum Thema „MeToo“. In Kenntnis dessen, dass eine Berichterstattung zu diesem Thema hohe Verkaufs- und Abrufzahlen sicherstellt, ignorieren die Medien zunehmend die Vorgaben, die die Rechtsprechung für eine Verdachtsberichterstattung aufgestellt hat. Immer wieder wird über schwerwiegende Vorwürfe berichtet, obwohl nur einseitige Aussagen vorliegen und strafrechtliche Ermittlungen nicht eingeleitet wurden oder am Anfang stehen. Hierdurch kommt es zu massiven Vorverurteilungen und Verstößen gegen die durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vorgegebene Unschuldsvermutung.

Soweit der dem SPIEGEL untersagte Verdacht auch von anderen Medien erhoben worden ist, werden wir auch hiergegen gerichtlich vorgehen.

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