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Urteil wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“ – IS) gegen Monika K.

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“ – IS) gegen Monika K.

 

Nach 14 Verhandlungstagen hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter dem Vorsitz des Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jan van Lessen, am 14. Februar 2023, eine 28-jährige deutsche und polnische Staatsangehörige wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland („Islamischer Staat“ – IS) sowie wegen Kriegsverbrechens gegen Eigentum und sonstige Rechte zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Haftbefehl gegen die Angeklagte hat der Senat aufrechterhalten.

Nach den Feststellungen des Senats haben sich die Anklagevorwürfe (vgl. Pressemitteilung des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 24. August 2022 im Wesentlichen bestätigt.

Danach begab sich die Angeklagte als Anhängerin des salafistischen Islam Ende 2013 nach Syrien und schloss sich im Februar 2014 der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ an. Sie heiratete nacheinander mehrere IS-Kämpfer und führte diesen als überzeugte Anhängerin der Vereinigung den Haushalt. Gemeinsam mit ihrem ersten Ehemann eignete sie sich in der irakischen Stadt Hit ein leerstehendes Haus an, das von geflüchteten Gegnern des IS zurückgelassen worden war. Daneben betrieb sie über soziale Medien Propaganda für die Vereinigung und warb Spenden für in kurdischen Lagern inhaftierte IS-Anhängerinnen ein.

Diese Feststellungen beruhen ganz überwiegend auf dem Geständnis der Angeklagten.

In den Schlussvorträgen beantragte die Bundesanwaltschaft eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nach dem Erwachsenenstrafrecht, die Verteidigung eine Jugendstrafe im bewährungsfähigen Bereich.

Der Senat hat Jugendstrafrecht zur Anwendung gebracht. Die Angeklagte schloss sich dem „Islamischen Staat“ als noch ungefestigte Heranwachsende an und stand daher zu diesem Zeitpunkt einer Jugendlichen gleich. Bei der Bemessung der Strafe hat der Senat insbesondere das von Reue getragene Geständnis der nicht vorbelasteten Angeklagten sowie ihre mehr als zweijährige Inhaftierung im Vorfeld ihrer Abschiebung nach Deutschland berücksichtigt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Angeklagte und der Generalbundesanwalt können Revision einlegen, über die der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.

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