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7-Jähriges Kind getötet – Ein 40-Jähriger steht im Verdacht, am Montag in Ulm ein Kind getötet zu haben

#Ulm (ots)

 

Wie berichtet rief der 40-Jährige am Montag gegen 17.20 Uhr über Notruf bei der Polizei an. Er habe im Bereich des Schulzentrums im Ulmer Stadtteil Wiblingen seine 7-jährige Tochter getötet. Eintreffende Polizeistreifen trafen den Mann und das tote Kind an der Tatörtlichkeit an. Der 40-Jährige wurde vorläufig festgenommen. Nach den aktuellen Erkenntnissen von Staatsanwaltschaft und Polizei handelte es sich bei dem Mädchen nicht um seine leibliche Tochter, sondern um die Tochter seiner Lebensgefährtin. Der 40-jährige serbische Staatsangehörige schweigt und macht keine weiteren Angaben.

Der Mann wurde heute auf Antrag der Staatsanwaltschaft Ulm dem zuständigen Haftrichter beim Amtsgericht vorgeführt. Dieser erließ einen Unterbringungsbefehl. Der Mann wurde in eine psychiatrische Einrichtung gebracht.

Die Staatsanwaltschaft und Polizei versuchen nun die Hintergründe der Tat zu ermitteln.

 

Ausgangsmeldung:

 

Gegen 17:20 Uhr meldete sich ein 40-jähriger Mann über Notruf bei der Polizei. Er sagte, er habe seine sieben Jahre alte Tochter getötet. Dies habe er im Bereich eines Schulzentrums in Ulm-Wiblingen getan, das sich in der Buchauer Straße befindet. Er sei noch dort.

Die Polizei fuhr sofort zum genannten Ort. Dort traf sie gegen 17:30 Uhr den 40-Jährigen an. Die Polizei nahm den Mann vorläufig fest und brachte ihn zu einer Polizeidienststelle.

Nach derzeitigen Erkenntnissen der Polizei tötete der Mann seine Tochter mit einem Messer. Die genauen Hintergründe der Tat sind bislang unklar. Diese werden durch die Kriminalpolizei ermittelt. Spezialisten der Polizei sichern hierfür seit Bekanntwerden der Tat Spuren.

Aus Sicht der Polizei handelt es sich nach derzeitigem Stand der Ermittlungen um eine Tat innerhalb einer Familie. Gefahr für die Bevölkerung bestand aus Sicht der Polizei deshalb nicht.

Staatsanwaltschaft Ulm und Polizei werden weitere Informationen bekanntgegeben, sobald diese verlässlich vorliegen und die Bekanntgabe die Ermittlungen nicht gefährdet.

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