Politik

Corona-Wirtschaftshilfen: Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen

Bund und Länder haben sich im Einklang mit den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten heute im
Rahmen einer Sonder-Wirtschaftsministerkonferenz gemeinsam auf eine letztmalige Fristverlängerung
zur Einreichung der Schlussabrechnung verständigt. Die Schlussabrechnungen der
Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) können demnach noch bis zum
30. September 2024 eingereicht werden.
Staatsminister Hubert Aiwanger, Vorsitzender der Wirtschaftsministerkonferenz: Die heutige
Verständigung auf eine Fristverlängerung ist ein Erfolg, für den ich mich seit Wochen eingesetzt
habe. Damit geben wir den prüfenden Dritten mehr Zeit, um die Schlussabrechnungen für die
Unternehmen einzureichen. Ich danke den Berufsorganisationen der prüfenden Dritten für ihren
Einsatz und das Einbringen ihrer Praxiserfahrung. Die Schlussabrechnungen können nur mit aktiver
Unterstützung der prüfenden Dritten bewältigt werden. Dazu braucht es eine Prüfung mit Augenmaß.
Sven Giegold, Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz: Ab sofort werden
wir den Prüfprozess vereinfachen und beschleunigen. Damit entlasten wir die Kanzleien, erhöhen die
Qualität der digital einzureichenden Angaben und beugen so auch etwaigen Nachfragen durch die
Prüfteams in den Bewilligungsstellen vor. Die getroffene Verständigung mit den Organisationen der
prüfenden Dritten wird dazu beitragen, dass auch der Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen im
Interesse der betroffenen Unternehmen zu einem Erfolg wird.
Die Repräsentanten der vier Berufsorganisationen, Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der
Bundessteuerberaterkammer, Torsten Lüth, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V.,
Andreas Dörschell, Präsident der Wirtschaftsprüferkammer und Leonora Holling, Schatzmeisterin der
Bundesrechtsanwaltskammer, zur heutigen Verständigung:
Wir begrüßen, dass Bund und Länder ein Einsehen hatten und einer Fristverlängerung, samt
Härtefallregelung zugestimmt haben. Viele kleine und mittelständische Unternehmen werden nun
aufatmen. Sie haben nun, gemeinsam mit ihren prüfenden Dritten, mehr Zeit für die Einreichung der
Schlussabrechnungen. Darüber hinaus wurde es dringend Zeit, dass auch der Prüfprozess vereinfacht
wird. So wird auf unser Drängen hin u.a. von standardisierten Katalogabfragen abgesehen und die
prüfenden Dritten haben nun mindestens 21 Tage Zeit für eventuelle Nachfragen oder
Beleganforderungen. Wir hoffen, dass damit die Effizienz des Prüfprozesses und das Tempo der
Bescheidung der Bewilligungsstellen steigen.
Die Wirtschaftsministerinnen und Wirtschaftsminister von Bund und Ländern erörterten in einer
Sonderbesprechung der Wirtschaftsministerkonferenz, an der auch die Repräsentanten der
Bundessteuerberaterkammer (BStBK), dem Deutsche Steuerberaterverband e.V (DStV), der
Wirtschaftsprüferkammer (WPK) und der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilnahmen, das weitere
Verfahren zum erfolgreichen Abschluss der Corona-Wirtschaftshilfen.
Die vereinbarten Schritte, insbesondere, die Festlegung eines neuen Endtermins, 30. September 2024,
damit möglichst alle noch ausstehenden rd. 400.000 Schlussabrechnungen den 21 Bewilligungsstellen
zur Prüfung vorliegen werden, sowie Vereinfachungen und Beschleunigungen der Prüfverfahren sind in
einer gemeinsamen Erklärung zusammengefasst.Hintergrundinformationen
Mit den Corona-Wirtschaftshilfen, u.a. Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen, wurden im
Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen Corona-bedingten
Umsatzrückgängen mit über 63 Mrd. € Bundesmitteln unterstützt. In einem beispiellosen Kraftakt
durch Bund, Länder und prüfende Dritte konnte so in der Pandemiezeit vielen Unternehmen schnell
geholfen und zahlreiche unternehmerische Existenzen gesichert werden.
Damit die Auszahlung der Mittel an die Antragstellenden zügig erfolgen konnte, wurde zumeist auf
Prognosebasis vorläufig bewilligt. Es war von vornherein konzeptionell ein nachträglicher Abgleich
der Prognosezahlen mit der tatsächlichen Umsatzentwicklung und den angefallenen Fixkosten
vorgesehen, der auch breit kommuniziert wurde.
Die jetzt laufende Schlussabrechnung der Programme ist auch haushaltsrechtlich geboten. Es war das
gemeinsame Verständnis von Staat, Wirtschaft und prüfenden Dritten, in der Antragsphase den
betroffenen Unternehmen möglichst schnell zu helfen und die finale Prüfung bewusst in die
Schlussabrechnung zu verlagern. Wie schon die ursprüngliche Antragstellung der
Corona-Wirtschaftshilfen wird die Schlussabrechnung der Programme in einem vollständig
digitalisierten Verfahren bearbeitet. Die vorläufigen Bewilligungen wurden vielfach auf der Basis
von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten erteilt, um eine schnelle Auszahlung der
Zuschüsse zu ermöglichen. Die Förderbedingungen der Corona-Wirtschaftshilfen sehen vor, dass die
endgültige Höhe der Billigkeitsleistung anhand der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung zu
ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den
ursprünglich beantragten Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen,
vorzunehmen. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder
zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.
Sofern bis zu dem neuen Endtermin keine fristgerecht eingereichten Schlussabrechnungen für die
vorläufigen Bewilligungen vorliegen, sind von den jeweils zuständigen Bewilligungsstellen der
Länder umgehend Rückforderungsmaßnahmen einzuleiten.

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