Landkreis Uckermark

Einschränkungen bei Wasserentnahme aus Oberflächengewässern gelten weiterhin

Aufgrund der Trockenheit und der hohen Temperaturen verweist das Landwirtschafts- und Umweltamt der Kreisverwaltung Uckermark auf bereits seit 2019 geltende Einschränkungen bei der Wasserentnahme aus Oberflächengewässern. Eine entsprechende Allgemeinverfügung gilt seit August 2019. Im Mai 2020 wurden Änderungen vorgenommen.

Demnach ist die Entnahme von Wasser aus Oberflächengewässern (zum Beispiel Seen, Flüsse, Gräben) mittels Pumpgeräten (auch bei bestehenden Wasserrechten) auf dem gesamten Gebiet des Landkreises Uckermark untersagt.

Sämtliche Anlagen, die zur technischen oder mechanischen Wasserentnahme geeignet sind, (Pumpen, Schläuche usw.) sind aus den Gewässern und Uferbereichen zu entfernen. Hiervon ausgenommen sind Viehtränken am Gewässer. Das Schöpfen mit Handgefäßen ist erlaubt.

Bestehende wasserrechtliche Erlaubnisse für gewerbliche Landwirtschaftsbetriebe, Gärtnereien und Fischzucht sind beschränkt und die Entnahme von Oberflächenwasser in der Zeit von 7 bis 21 Uhr ist untersagt. Die in den wasserrechtlichen Erlaubnissen festgesetzten Entnahmemengen dürfen nicht überschritten werden.

Die untere Wasserbehörde kann auf Antrag eine widerrufliche Ausnahme erteilen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt. Der Antrag ist zu begründen.

Die Allgemeinverfügung zur befristeten Beschränkung des Gemein- und Anliegergebrauchs und der Wasserrechte für Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern vom August 2019 sowie die Änderung vom Mai 2020 sind auf der Internetseite des Landkreises www.uckermark.deeinsehbar.