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Leistungsmissbrauch lohnt sich nicht – Arbeitnehmer aus Bietigheim-Bissingen erhält Strafbefehl

#Heilbronn (ots)

 

Nach festgestellten Ungereimtheiten beim Abgleich der Sozialversicherungsdaten mit den Beschäftigungsdaten gingen Ermittler der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Hauptzollamts Heilbronn dem Fall nach.

Deren Ermittlungen bestätigten den Anfangsverdacht, dass der Beschuldigte in den Sommermonaten der Jahre 2020 und 2021 für einen Zeitraum von insgesamt fünf Monaten Sozialleistungen in Form von Arbeitslosengeld II zu Unrecht bezogen hatte. Demnach hatte der Mann zwei unterschiedliche Beschäftigungen pflichtwidrig gegenüber dem Jobcenter verschwiegen. Dadurch bezog der im Leistungsbezug stehende Mann Arbeitslosengeld II in Höhe von 4.465,43 EUR Euro ohne rechtlichen Grund.

Das Amtsgericht Besigheim verurteilte den 46-jährigen Beschuldigten wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 45 Euro (Gesamtstrafe i.H.v. 9.000 Euro).

Die zu Unrecht bezogenen staatlichen Unterstützungsleistungen muss der Mann zusätzlich in voller Höhe zurückzahlen.

Zusatzinformation:

Das Arbeitslosengeld I soll Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Beschäftigung verlieren, sozial absichern. Es soll das Arbeitsentgelt teilweise ersetzen, das die oder der Arbeitslose wegen der Arbeitslosigkeit nicht erzielen kann. Die Dauer des Bezugs ist nach bestimmten Voraussetzungen zeitlich beschränkt.

Das Arbeitslosengeld II/Bürgergeld hingegen sichert den Lebensunterhalt erwerbsfähiger Personen, soweit sie hilfebedürftig sind. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Einkommen oder Vermögen sichern kann. Anspruch auf Arbeitslosengeld II können daher auch Personen haben, die mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen. Alle Leistungsempfänger sind gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben, die für den Leistungsbezug erheblich sind, den Arbeitsagenturen, Jobcentern oder kommunalen Trägerschaften unverzüglich mitzuteilen.

Leistungsmissbrauch wird u.a. mit modernen Methoden der Elektronischen Datenverarbeitung aufgedeckt. Dabei werden die Meldedaten der Arbeitgeber zur Sozialversicherung mit den Leistungsempfängerdaten abgeglichen, um Überschneidungen festzustellen, deren Ursachen anschließend aufgeklärt werden. Wer falsche bzw. unvollständige Angaben macht, oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt, muss nicht nur mit der Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen rechnen, sondern setzt sich auch der Gefahr eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens aus. Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs oder Erschleichens von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

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