Bundesland Nordrhein-Westfalen

Nordrhein-Westfalen verlängert Corona-Regelungen

Corona-Schutzverordnung sowie Test- und Quarantäneverordnung bleiben zunächst bis zum 23. September 2022 auch im Kreis Viersen bestehen
Kreis Viersen. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Corona-Schutzverordnung und die Test- und Quarantäneverordnung bis zum 23. September 2022 verlängert. Diese gelten auch im Kreis Viersen.
Nach der Corona-Schutzverordnung gilt im Kreis Viersen demnach weiterhin:
Die Maskenpflicht im ÖPNV bleibt analog zu den bundesrechtlich geregelten Maskenpflichten im überregionalen Schienenverkehr erhalten.
Bestehen bleiben außerdem die Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen, um ältere und gesundheitlich vorerkrankte Menschen besonders zu schützen.
Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen.
Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen zudem von Besucherinnen und Besuchern nach wie vor nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Auch die bisher geltenden Testpflichten für Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen werden fortgeführt.
In Asyl- und Flüchtlingsunterkünften kann für vollständig immunisierte Personen auf einen Test verzichtet werden. Gleiches gilt in Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen und anderen Einrichtungen, in denen freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen.
Test-und Quarantäneverordnung
Die Test- und Quarantäneverordnung wurde ebenfalls verlängert. Somit gilt weiterhin: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht jedoch die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.
Die Änderungsverordnung mit den Verlängerungen tritt formal am 25. August 2022 in Kraft, so dass die Verordnungen jeweils ohne Unterbrechung fortgelten.