Brandenburg

OVG-Entscheidung zur Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft zugunsten des Landes Brandenburg

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) hat in einem Musterverfahren zur Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft – im Rahmen einer mündlichen Verhandlung – zu Gunsten des Landes Brandenburg entschieden. Das Musterverfahren in zweiter Instanz vor dem OVG betrifft rückwirkend die Schuljahre 2018/19 bis 2021/22 und insgesamt 494 Einzelverfahren. Sofern das Urteil bestandskräftig wird, sind Nachzahlungen für Betriebskostenzuschüsse durch das Land Brandenburg von insgesamt bis 84 Millionen Euro abgewendet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Bildungsministerin Britta „Ich freue mich, dass das Oberverwaltungsgericht die Rechtsauffassung des Landes bestätigt hat. Damit sind – aufgrund des Musterverfahrens – auch weitere Klageverfahren in dieser Sache entschieden.“

Hintergrund

Freie Träger erhalten zum Betrieb ihrer Schulen im Land Brandenburg – nach Ablauf einer Wartefrist – einen Finanzierungszuschuss. Die Betriebskostenzuschüsse werden mit jährlichem Bescheid festgesetzt und berechnen sich im Wesentlichen nach der jeweiligen Anzahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule und einem sogenannten Schülerausgabensatz für die jeweilige Schulform, den Bildungsgang, den Beruf oder die Fachrichtung. Der jeweilige Schülerausgaben­satz wiederum setzt sich aus verschiedenen pauschalen Faktoren zusammen, u. a. den Personaldurchschnittskosten.

Streitig war zwischen dem Land und den klagenden Trägern freier Schulen, ob innerhalb des Faktors der Personaldurchschnittskosten pauschal die Entgeltstufe 4 berücksichtigt werden durfte, wie es die entsprechende Verordnung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) vorsieht. Die Träger der freien Schulen sahen diese Regelung vor dem Hintergrund der Einführung der Entgeltstufe 6 im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als nicht mehr mit den Bestimmungen des Brandenburgischen Schulgesetzes vereinbar an. Das MBJS hielt die Beibehaltung der Entgeltstufe 4 weiterhin für rechtmäßig und sachgerecht vor dem Hintergrund, dass das Land keinen vollständigen Kostenausgleich schuldet, sondern nur eine Beteiligung an den Kosten der Schulen in freier Trägerschaft sowie – im Rahmen des gesetzgeberischen Spielraums – auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit berücksichtigen muss.

Im Rahmen eines Musterverfahrens, das sich auf einen konkreten Betriebskostenzuschussbescheid für eine Schule und das Schuljahr 2018/2019 bezog, wurde im August 2021 durch das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) nach Klageerhebung durch den freien Träger im Jahr 2018 zunächst die Position der Schulen in freier Trägerschaft bestätigt und das MBJS zu weiteren Zahlungen verpflichtet. Das MBJS legte daraufhin Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG) ein. Das Musterverfahren in zweiter Instanz vor dem OVG hat eine hohe Tragweite: Die Entscheidung betrifft rückwirkend die Schuljahre 2018/19 bis 2021/22 und insgesamt 494 Einzelverfahren.

Ab dem Schuljahr 2022/23 besteht durch eine Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes hinsichtlich der zu berücksichtigenden Erfahrungsstufe Rechtssicherheit, da seitdem die Entgeltstufe 4,5 im Schulgesetz festgesetzt ist.

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