Verbot von Versammlungen im Zeitraum vom 8. bis 12. Januar 2024 unter dem Motto »Bauerndemo« in Sehma-Cranzahl hat keinen Bestand
Das Sächsische Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tag auf eine Beschwerde eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert. Eine Versammlung unter dem Motto »Bauerndemo« darf daher unter Auflagen in Sehma-Cranzahl stattfinden.
Der Antragsteller wendet sich gegen das Verbot einer für den im Zeitraum vom 8. bis 12. Januar 2024 von je 4.30 Uhr bis 17.00 Uhr angezeigten Versammlung. Unter dem Motto »Bauerndemo« sollten auf Kreuzungen in Sehma-Cranzahl Versammlungen mit Menschen, Traktoren, Lastkraftwagen und Transportern stattfinden. Der Landkreis Erzgebirgskreis hatte mit Bescheid vom 5. Januar 2024 diese Versammlung untersagt und die sofortige Vollziehbarkeit der Entscheidung angeordnet. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hat einen Antrag auf Eilrechtsschutz des Veranstalters abgelehnt. Die angemeldete Versammlung in ihrer konkreten Gestaltung könne sich nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit des Grundgesetzes berufen, weil sie als Totalblockade von zwei Kreuzungen in einem kleinen Ort ohne Ausweichmöglichkeit zu nicht mehr zu rechtfertigenden Auswirkungen für unbeteiligte Dritte führe. Dauerhafte Blockaden von Straßen seien rechtswidrig und nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt.
Der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgericht hat den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz geändert. Die von den Veranstaltern geplante mehr als zwölfstündige Blockade der Straßenkreuzungen mit schweren Kraftfahrzeugen über fünf aufeinanderfolgende Tage beeinträchtige zwar zentrale Rechtsgüter der unbeteiligten Verkehrsteilnehmer. Bei Gefahr im Verzug sei überdies ein Durchkommen von Rettungsdiensten, der Feuerwehr und der Polizei nicht gewährleistet. Das angegriffene Versammlungsverbot sei aber deshalb rechtswidrig, weil mit Versammlungsauflagen mildere Mittel zur Verfügung gestanden hätten, um der vom Landkreis befürchteten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu begegnen. Das Oberverwaltungsgericht hat unter anderem folgende Maßgaben für die Durchführung der Versammlung verfügt:
1. Die Zahl der Versammlungsteilnehmer wird auf die angemeldeten 75 Personen beschränkt.
2. Die Versammlung findet im Zeitraum vom 8. bis 12. Januar 2024 zwischen 4.30 bis 17.00 Uhr jeweils zur vollen Stunde fünf Minuten statt.
3. Die als Kundgebungsmittel angemeldeten Fahrzeuge werden mit Ausnahme jeweils eines Traktors für die beiden angemeldeten Straßenkreuzungen untersagt, wobei die hiernach verbleibenden zwei Traktoren am Kundgebungsort nur unter permanenter Anwesenheit eines zur Verbringung derselben befähigten Fahrers verbleiben dürfen, der den behördlichen Anweisungen vor Ort sofort Folge zu leisten hat.
Der Beschluss kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden.
SächsOVG, Beschluss vom 7. Januar 2024 – 1 B 3/24 –