Politik

Bundesrat verabschiedet Gesetzentwurf zur Änderung des LNG-Beschleunigungsgesetzes

Der Bundesrat hat die Anpassung des LNG–Liquefied Natural Gas-Beschleunigungsgesetzes (LNGG)
beschlossen. Konkret geht es darum, vorausschauende Regelungen bei der Energieversorgung
aufzunehmen und nachhaltige, klimaneutrale Umrüstungen von LNG–Liquefied Natural Gas-Terminals
konkret und vollzugstauglich zu gestalten.
Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz, Robert Habeck: „Mit der Novelle des LNG–Liquefied
Natural Gas-Beschleunigungsgesetzes verfolgen wir zwei Ziele. Zum einen sichert die Novelle
maßgeblich die Energieversorgung auch im kommenden Winter. Gleichzeitig machen wir mit den
konkreten Nachweispflichten deutlich, dass feste LNG–Liquefied Natural Gas Terminals bereits im
Genehmigungsverfahren den Nachweis von „green readyness“ erbringen müssen. Das stellt sicher, dass
Investitionen nachhaltig erfolgen und der Umstieg von LNG–Liquefied Natural Gas hin zu Wasserstoff
von Anfang an mitgedacht werden muss.“
Bereits im bisherigen LNG–Liquefied Natural GasG war festgelegt, dass für die Terminals ein
Betrieb mit verflüssigtem Erdgas (LNG) nur bis zum 31. Dezember 2043 genehmigt werden kann und ein
anschließender Weiterbetrieb nur für klimaneutralen Wasserstoff und dessen Derivate zulässig ist.
Mit den beschlossenen Nachweispflichten wird eine spätere Nutzung dieser Terminals mit Wasserstoff
oder dessen Derivaten sichergestellt und in das Genehmigungsrecht überführt.
Ziel ist es, die Nutzbarkeit der dauerhaften LNG–Liquefied Natural Gas-Infrastruktur spätestens
nach Ablauf der Befristung bis Ende 2043 durch einen klimaneutralen Weiterbetrieb mit Wasserstoff
oder dessen Derivaten im Vorfeld sicherzustellen.
Hierzu sind Anlagenkomponenten, die sich später nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten
umrüsten lassen, bereits von Anfang an so zu errichten, dass ein Betrieb mit Wasserstoff oder
Derivaten möglich ist. Dies muss schon im Genehmigungsverfahren für den LNG–Liquefied Natural
Gas-Betrieb nachgewiesen werden. Hierdurch werden „stranded investments“ verhindert und der Aufbau
einer zukünftigen Wasserstoffinfrastruktur unterstützt.
Mit dem Gesetz werden zudem wichtige Regelungen getroffen, die die Einspeisung von verflüssigtem
Gas an den deutschen Küstenstandorten weiter absichert und die Vorsorge weiter stärken wird. So
wird die Anlage zum Gesetz mit den erfassten Vorhabenstandorten aktualisiert. Da zur Sicherung der
Energieversorgung weiterhin ein entsprechender Bedarf besteht, wird mit Mukran ein Standort an der
Ostseeküste in das Gesetz aufgenommen. Durch die geplante, perspektivische Überführung der derzeit
noch im Hafen Lubmin stationierten FSRU–Floating Storage and Regasification Unit nach Mukran, wird
damit weiterhin ein FSRU–Floating Storage and Regasification Unit-Standort in der Ostsee bestehen.
Der Hafen Mukran ist ein ausgewiesenes Gewerbe- und Industriegebiet. Nach einem intensivere
Abwägungs- und Bewertungsprozess ist dieser Standort gegenüber anderen Planungsalternativen
vorzugswürdig. Dabei werden geltende materiellrechtliche Standards nicht abgesenkt. Das heißt,
gerade die Vorgaben im Umweltrecht, im Naturschutz- und Wasserrecht gelten unverändert und werden
von den Landesbehörden im Zulassungsverfahren geprüft.
Der Bundestag hatte zuvor den Entwurf der Bundesregierung mit Änderungen beschlossen. Dabei wurde
gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass schwimmende FSRU–Floating Storage and Regasification Unit
dort abziehen, wo dauerhafte LNG–Liquefied Natural Gas-Terminals an Land ihren gesicherten Betrieb
aufnehmen. Der Wechsel von FSRU–Floating Storage and Regasification Units zu festen Terminals wird
dadurch gesetzlich verankert. Zugleich wird klargestellt, dass es den Betreibern der festen
LNG–Liquefied Natural Gas-Terminals unabhängig von der jetzigen Nachweisführung für Ammoniak
freisteht, bei der späteren Genehmigung ab 2035 den Betrieb für Wasserstoff oder ein anderes
Wasserstoffderivat zu beantragen.
Zur Umsetzung der Beschlüsse des Koalitionsausschusses wurden zudem Erleichterungen für Kommunen
bei der Ausweisung von Flächen für Windenergie aufgenommen. Diese Regelung tritt sechs Monate nach
Verkündung in Kraft, damit wird den Erfordernissen des Artikel 72 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes
Rechnung getragen.
Mit der Entscheidung des Bundesrates kann die Anpassung an das LNG–Liquefied Natural
Gas-Beschleunigungsgesetz nächste Woche in Kraft treten.

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