Politik

Soforthilfe für Gas und Wärme passiert den Bundestag

Der Bundestag hat heute in zweiter und dritter Lesung das Gesetz über die sogenannte
Dezember-Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Wärmekunden
beschlossen. Dieser Beschluss ist ein wichtiger Meilenstein, damit das Gesetz wie geplant bis Mitte
November in Kraft treten kann. Die Entlastungen sollen bereits im Dezember 2022 greifen.
Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von
bis zu 1,5 Mio. kWh sollen im Monat Dezember spürbar entlastet werden. Damit wird der erste Teil
der Empfehlungen der von der Bundesregierung eingesetzten ExpertInnen-Kommission Gas und Wärme vom
31. Oktober 2022 umgesetzt. Die Bundesregierung arbeitet zudem derzeit intensiv an der Umsetzung
der weiteren Entlastungen, konkret der Gas-, Wärme- und Strompreisbremsen, die in einem nächsten
Schritt verabschiedet werden sollen.
Die Soforthilfe für Dezember schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr
2022 und überbrückt damit die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im
kommenden Frühjahr. Haushalte sowie kleinere und mittlere Unternehmen, die weniger als 1,5 Mio. kWh
Gas im Jahr verbrauchen, erhalten für Dezember 2022 eine Entlastung. Diese wird auf Grundlage eines
Zwölftels des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September 2022
prognostiziert hatte, sowie des für Dezember 2022 vereinbarten Gaspreises errechnet. Hilfsweise
entfällt für Letztverbraucherinnen und -verbraucher von leitungsgebundenem Erdgas zunächst die
Pflicht, im Dezember 2022 die vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.
Beträge, die Letztverbraucherinnen und -verbraucher dennoch zahlen, sind vom Lieferanten in der
nächsten Rechnung zu berücksichtigen. Im Bereich Wärme erfolgt aufgrund anderer Marktgegebenheiten
als bei Gas eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags. Dieser
bemisst sich an der Höhe des im September gezahlten Abschlags, zuzüglich eines Anpassungsfaktors in
Höhe von 20 Prozent zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Bei Mietverhältnissen sind verschiedene Besonderheiten zu beachten.
So gibt es diejenigen Mieter, die über einen eigenen Gasanschluss und folglich ein eigenes
Vertragsverhältnis zum Gaslieferanten erfolgen. Dann entfällt die Pflicht, im Dezember 2022 die
vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten.
Bei vielen Mietern ist das hingegen anders. Viele Mieter haben keinen eigenen Gaszähler in ihrer
Mietwohnung haben. In diesem Fall gibt es such kein direktes Vertragsverhältnis zwischen
Gaslieferant und Mieter, sondern die Abrechnungen erfolgen hier zwischen Gaslieferant und Vermieter
und dann über die Heizkostenabrechnung im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Viele Vermieter
haben die monatliche Vorauszahlung noch nicht an die gestiegenen Energiepreise angepasst. In diesem
Fall kommen die höheren Preise erst im Rahmen der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2022 auf
die Mieterinnen und Mieter zu, die im Jahr 2023 erstellt wird. In diesen Fällen  sollen Vermietende
die Entlastung mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung an die Mieterinnen und Mieter
weitergeben. Damit profitieren Mieterinnen und Mieter von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, in dem
sie die gesamte Preissteigerung des Jahres 2022 durch eventuelle Nachzahlungen tragen müssten.
Besonderheiten gelten dann wiederum für Mieterinnen und Mieter, bei denen die
Betriebskostenvorauszahlung wegen gestiegener Gas- oder Wärmekosten in den letzten neun Monaten vor
Inkrafttreten des Gesetzes bereits erhöht wurde. Diese Mieterinnen und Mieter müssen den
Erhöhungsbetrag im Dezember nicht bezahlen. In Gebäuden mit Zentralheizung muss ein Viertel der im
Dezember 2022 anfallenden Betriebskosten nicht bezahlt werden, wenn der Mietvertrag in den letzten
neun Monaten neu geschlossen wurde, da bei Neuverträgen davon auszugehen ist, dass die Höhe der
Betriebskostenvorauszahlung dem aktuellen Preisniveau entspricht.
Um die Entlastung für den Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und
Wärmeversorgungsunternehmen ihrerseits einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen
die Bundesrepublik Deutschland. Umfasst sind rund 1.500 Erdgaslieferanten und
Wärmeversorgungsunternehmen. Sie müssen die Auszahlung des Anspruchs nach Prüfung durch einen
Beauftragten über ihre Hausbank bei der KfW beantragen.
Die Formulierungshilfe für das Gesetz war am 2. November vom Bundeskabinett verabschiedet worden.
Im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens haben sich im Kern folgende Neuerungen ergeben: Die
Besteuerung der Entlastung wird für das Veranlagungsjahr 2023 vorgesehen. Sie wird nicht in diesem
Gesetz geregelt, sondern nur darin anauf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit
der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu
versteuern sein. Nähere Details werden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur Gas- und
Wärmepreisbremse geregelt. Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
Leistungserbringer der Eingliederungshilfe (SGB IX, Teil 2) sowie bestimmte weitere
Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) werden in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die
Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.
Das Gesetz soll am 14.11.2022 im Bundesrat abschließend beraten werden und danach schnellstmöglich
in Kraft treten.

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