Politik

Verordnung über zeitlich befristete Gas-Umlage für sichere Wärmeversorgung im Herbst und Winter tritt in Kraft

Um die Wärme- und Energieversorgung in der kommenden Kälteperiode zu sichern, ist heute eine
befristete Gas-Sicherungsumlage auf Basis des § 26 Energiesicherungsgesetz in Kraft getreten. Ziel
ist es, in der durch den russischen Angriff auf die Ukraine ausgelösten Energiekrise Insolvenzen
und Lieferausfälle in der Gasversorgung zu verhindern und so die Versorgungssicherheit für die
Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft aufrechtzuerhalten – insbesondere während der kommenden
Heizperiode. Die befristete Umlage soll durch weitere, zielgenaue Entlastungen für Bürgerinnen und
Bürger und eine Verlängerung der Hilfsprogramme für die Wirtschaft flankiert werden.
Die Rechtsverordnung der Bundesregierung wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht und war
zuvor dem Bundestag gemäß § 26 des Energiesicherungsgesetzes mitgeteilt worden. Die
Gas-Sicherungsumlage wird befristet erhoben, vom 1. Oktober 2022 bis zum 1. April 2024. Die Geltung
der Rechtsverordnung ist entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Energiesicherungsgesetzes
zeitlich befristet bis zum 30. September 2024.
Die Rechtsverordnung zur Einführung einer Gas-Sicherungsumlage basiert auf § 26 des
Energiesicherungsgesetzes. Übergreifendes Ziel ist es, die Marktmechanismen und Lieferketten so
lange wie möglich aufrechtzuerhalten, Insolvenzen von Gashändlern und Dominoeffekte in der
Lieferkette der Energiewirtschaft zu verhindern.
Bis Anfang Oktober tragen die betroffenen Gasimporteure weiterhin die hohen Kosten für die
Ersatzbeschaffung vollständig allein. Ab dem 1. Oktober haben sie mit der nun beschlossenen
Rechtsverordnung die Möglichkeit, für einen Großteil ihrer Ersatzbeschaffungskosten einen
finanziellen Ausgleich zu erhalten, aber nur für eine begrenzte Zeit. Den Ausgleich können die
Gasimporteure bei dem Marktgebietsverantwortlichen, der Trading Hub Europe, beantragen. Konkret
können sie dabei 90 Prozent der tatsächlichen Mehrbeschaffungskosten geltend machen, und das nur
für Bestandsverträge. Ein Wirtschaftsprüfer oder andere in der Verordnung genannte Prüfer müssen
die Richtigkeit testieren. Die Bundesnetzagentur begleitet als unabhängige Behörde das Verfahren.
Um den Ausgleich zu finanzieren, können die Kosten über die „saldierte Preisanpassung“, also eine
Art Umlage, auf viele Schultern verteilt werden. Damit wird auch verhindert, dass auf einen Teil
der Gaskunden – nämlich diejenigen, die mittelbar von Gasimporteuren mit hohen
Ersatzbeschaffungskosten versorgt werden, – untragbare Preissteigerungen zukommen und es in der
Wirtschaft zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.
Die genaue Höhe der befristeten Umlage berechnet der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub
Europe. Sie wird am 15. August mitgeteilt.
Einzelfragen, die im Rahmen der Ressortabstimmung und der Anhörung des Parlaments nicht
abschließend geklärt werden konnten, werden unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung weiter
geprüft.
Eine ausführliche FAQ Liste zur Rechtsverordnung finden Sie .